Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  41

bung  oder  plastische  Gestaltung  auf  das  ästhetische  Gefühl
  zu  wirken  geeignet  sind,  gegen  Nachbildung  zu
schützen.  Als  ein  solches  Geschmacksmuster  kann  die  von
der  Klägerin  hergestellte  und  niedergelegte  Federboa  nicht
angesehen  werden,  weil  nicht  ersichtlich  ist,  in  welcher
Richtung  dieselbe  durch  ihre  Form  (nur  um  diese  kann
es  sich  handeln,  da  Zeichnung  und  Farbe  nicht  in  Betracht
  kommen)  eine  besondere  ästhetische  Wirkung  anszuüben
  vermöchte.  Schon  das  Berufungsgericht  vermißt
eine  Darlegung  der  Klägerin,  worin  bei  ihren  aus
wulst=  oder  schlangenförmig  mit  einander  verbundenen
Federn  hergestellten  Erzeugnissen  die  Besonderheit  der
Formgebung  bestehen  solle.  Auch  in  dieser  Instanz  ist
dieselte  nicht  gelungen.  Denn  die  Ausführung  der  Revision,
  daß  ein  schutzberechtigtes  Muster  vorliege,  weil  die
von  der  Klägerin  diesem  Muster  entsprechend  hergestellten
Federboas  in  Folge  ihrer  Herstellung  aus  geschlissenen
Federn  ohne  Kiel  ein  dem  natürlichen  Pelzwerk  ähnliches
  Aussehen  erhielten,  ist  völlig  abwegig.  Es  wird
dabei  verkannt,  daß  in  der  Nachahmung  eines
Stoffes  seinem  äußeren  Aussehen  nach  niemals  die
Erfindung  eines  Geschmackmusters  gefunden  werden  kann,
welches  seinem  Wesen  nach  erfordert,  daß  die  aus  dem
bisher  gebräuchlichen  oder  neu  angewendeten  Stoffe  hergestellten
  Gegenstände  in  neuer  und  eigenthümlicher  Weise
verziert  oder  gestaltet  sind,  um  hinsichtlich  der  Formen=
  oder  Farbengebung  einen  veränderten  Eindruck
zu  erwecken.  Davon  kann  keine  Rede  sein,  wenn  zu  einer
Boa  an  Stelle  natürlichen  Pelzwerks  künstlich  aneinandergefügte
  geschlissene  Federn  verwendet  werden,  um  trotz
des  neuen  Materials  einen  dem  gewohnten  möglichst
Sähnlichen  Eindruck  hervorzurufen.  Die  bloße  Verwendung
  anderen  Materials  zu  einem  in  derselben  Form
oder  Zeichnung  bereits  bekannten  und  beunutzten  Gegenstande
  kann  nie  ein  schutzberechtigtes  Muster  schaffen.
Ganz  abgesehen  davon,  ob  eine  Boa  überhaupt  geeignet