42  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

ist,  durch  ihre  Form  auf  den  Schönheitssinn  zu  wirken
und  deshalb  Gegenstand  des  Geschmacksmusterschutzes  zu
werden,  sehlt  es  hienach  im  vorliegenden  Falle  an  allen
Voraussetzungen  für  denselben.  I.  Civilsenat  58/93.  Urtheil
  vom  6.  Mai  1893.

Begriff  des  Differenzgeschäfts.  A.  trat  im
März  1891  mit  dem  Bankier  L.  in  Geschäftsverkehr.  Im
Laufe  desselben  führte  L.  für  A.  in  dessen  Auftrage  eine
Reihe  von  Börsengeschäften  aus.  Dieselben  umfaßten
Zeit-,  Report-,  Prolongations=  und  Compensationsgeschäfte.
L.  hatte  sich  für  den  Fall  der  Ertheilung  von  Commissionen
  zum  Kauf  oder  Verkauf  von  börsengängigen
Werthpapieren  den  jeweiligen  Eintritt  als  Selbstcontraheut
  ansdrücklich  vorbehalten.  A.  hatte  ein  Depot  von
7000  —  8000  Mk.  gestellt.  Nach  Schlußrechnung  vom
3.  Oktober  1891  forderte  nun  L.  von  A.  ein  Saldoguthaben
  von  16660  Mark  und  erhob,  da  A.  die  Zahlung
dieser  Summe  verweigerte,  Klage  gegen  letzteren  mit  dem
Antrage,  den  Beklagten  kostenfällig  zur  Bezahlung  von
16660  Mark  nebst  6  Prozent  Zinsen  aus  dieser  Summe
vom  1.  Oktober  1891  an  zu  verurtheilen.  Der  Beklagte
erhob  gegen  die  Forderung  die  Einwendung,  daß  dieselbe
aus  nicht  klagbaren,  reinen  Differenzgeschäften  herrühre,
und  daß  Kläger  seine  Mandatspflicht  durch  das  Uebermaß
  der  eingegangenen  Sperulationsgeschäfte  gröblich
verletzt  habe.  ·

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  vom  8.  Juli  1892
wurde  der  Beklagte  zur  Zahlung  von  16660  Mark  nebst
6  Prozent  Zinsen  hieraus  vom  1.  Oktober  1891,  sowie  zur
Tragung  der  Kosten  des  Rechtsstreits  verurtheilt.

Die  Berusung  und  die  Revision  des  Beklagten  wurde
zurückgewiesen.  Gründe:

Das  Berufungsgericht  verwirft  die  Einrede  des  Beklagten,
  daß  die  geltend  gemachte  Forderung  aus  nicht
klagbaren,  reinen  Differenzgeschäften  herrühre,  indem  es,