Relchsgerichtliche  Enischeldungen.  43

von  dem  in  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  und  des  Reichsgerichts  aufgestellten  Begriffe  des
reinen  Differenzgeschäfts  ausgehend,  den  vom  Kläger
für  den  Beklagten  ausgeführten  Geschäften  diesen  Charakter
  abspricht.  Die  Ueberzeugung,  daß  eine  den  Ausschluß
  effectiver  Lieferung  bezielende  Vereinbarung  nicht
zu  Grunde  gelegen,  gewinnt  das  Bernfungsgericht  aus
der  Erwägung  der  Abwicklung  der  Geschäfte,  des  Verhältnisses
  des  Vermögens  des  Beklagten  zu  dem  Umfange
der  Speculationen  und  der  eigenen  Erklärungen  der  Parteien
  in  der  von  ihnen  geführten  Correspondenz.  Die
Einwendung,  der  Kläger  habe  das  Mandat  durch  Ueberschreitung
  des  durch  den  Betrag  des  Depots  vorgezeichneten
  Maßes  gröblich  verletzt,  weist  das  Berufungsgericht
  aus  einem  rein  tbatsächlichen  Grunde,  nämlich
mit  der  Feststellung  zurück,  daß  die  Ausführung  den  einzelnen
  Aufträgen  entsprochen  habe.

Die  Revision  rügt,  der  Bernfungsrichter  habe  die
Prüfung  unterlassen,  ob  die  fraglichen  Geschäfte,  wenn
auch  nicht  als  eigentliche  Differenzgeschäfte,  doch  als
aleatorische  Verträge  ungültig  und  nicht  klagbar  seien.
Das  gemeine  Recht  erkläre  alle  aleatorischen  Verträge
für  unzulässig.  Der  aleatorische  Charakter  dieser  Geschäfte
  liege  eben  darin,  daß  Käufer  und  Verkäufer  nicht
wüßten,  welchen  Kurs  die  Papiere  an  den  Zeitpunkten
haben  würden,  auf  welche  die  Geschäfte  abgeschlossen
würden.  Die  Revision  regt  ferner  die  Frage  an,  ob  an
dem  Rechtssatze  festzuhalten  sei,  daß  die  Vereinbarung
des  Ausschlusses  effectiver  Lieferung  entscheidend  sei.  Es
komme  nicht  sowohl  auf  eine  durch  Worte  oder  Handlungen
  zum  Ausdruck  gebrachte  Vereinbarung,  als  darauf
  an,  daß  der  Wille  lediglich  auf  die  Kursgewinne,
auf  die  Zahlung  der  Differenz,  gerichtet  sei.  Die  Revision
bezweifelt,  ob  alle  hinsichtlich  einer  Vereinbarung  des
Ausschlusses  der  Lieferung  maßgebenden  Thatsachen  ge-