44  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

nügend  gewürdigt  seien.  Insbesondere  sei  der  Umstand
nicht  berücksichtigt,  daß  die  Verkanfsaufträge  in  blanco,
à  deconvert  ertheilt  seien.  Auch  habe  der  Berufungsrichter
  den  Gesammteindruck  der  Indicien  nicht  gewürdigt.
Hinsichtlich  der  Vermögenslage  des  Beklagten  könne  es
nicht  darauf  ankommen,  was  er  früher  besessen.  Endlich
beanstandet  die  Revision  die  Berechnung  der  Courtage.

Der  vom  Berufungsgerichte  der  Entscheidung  zu
Grunde  gelegte  Begriff  eines  reinen  Differenzgeschäfts
  entspricht  der  in  der  Rechtsprechung  des
Reichs-Oberhandelsgerichts  und  des  Reichsgerichts  festgehaltenen
  Auffassung,  daß  reine  Differenzgeschäfte  den
auf  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Bereinbarung
beruhenden  Ausschluß  wirklicher  Lieferung  und  die  Beschränkung
  von  Recht  und  Pflicht  auf  eine  Geldsumme
(Differenz)  voraussetzen  (Entsch.  des  ROHG.  Bd.  17
S.  41;  Entsch.  des  RG.  Bd.  12  S.  17,  Bd.  23  S.  138,
Bd.  28  S.  25;  Urtheil  des  III.  Civilsenats  163/92  vom
7.  Oktober  1892,  Bl.  für  RA.  Erg.-Bd.  11  S.  66;  Urtheil
  des  III.  Civilsenats  des  RG.  vom  9.  Mai  1893,
III.  38/93;  Urtheil  des  I.  Civilsenats  vom  24.  Mai
1893.  77/93).

Nicht  minder  entsprechen  die  Ausführungen  des  Berufungsgerichts
  über  die  Eigenschaft  der  Compensations=
  und  Prolongations-Reportgeschäfte  der
Auffassung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  und  des
Reichsgerichts  (Entsch.  des  ROHG.  Bd.  17  S.  42;  Urtheil
  des  RG.  Bd.  28  S.  25  I.  Civilsenat;  Urth.  des
III.  Civilsenats  vom  7.  Oktober  1892  163/92;  Bl.  für
RA.  Erg.-Bd.  11  S.  65  fg.).

In  dem  Urtheile  des  I.  Civilsenats  vom  8.  November
  1890  R.  260/90  (Entsch  des  RG.  Bd.  28  S.  25)
ist  insbesondere  ausgeführt,  daß  bei  Report-Geschäften
zum  Zweck  der  Prolongation,  die  auch  mit  derselben
Person,  von  welcher  der  auf  das  Steigen  Speculirende