Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  45

Effecten  abzunehmen  habe,  statt  mit  einem  Dritten  vorgenommen
  werden  könnten,  von  einer  Ersetzung  des  ursprünglichen
  Effectivgeschäfts  durch  ein  reines  Differenzgeschäft
  keine  Rede  sein  könne.

Zu  entscheiden  war  und  ist  die  Frage,  ob  klagbare
Differenzgeschäfte  oder  sog.  reine  dem  verbotenen  Spielvertragec
  gleichzustellende  Differenggeschäfte  vorlagen
(Entsch.  des  RG.  Bd.  23  S.  138;  Urtheil  des  III.  Civilsenats
  vom  9.  Mai  1893  38/93,  Seuffert,  Archiv
Bd.  43  Nr.  111).

Ohne  Grund  rügt  demnach  die  Revision,  das  Berufungsgericht
  habe  sich  mit  Unrecht  auf  die  Untersuchung
beschränkt,  ob  die  zwischen  den  Parteien  gemachten  Geschäfte
  unter  den  Rechtsbegriff  eigentlicher  Differenzgeschäfte
  fielen.  Abgesehen  davon,  daß  nach  gem.  Rechte
keineswegs  alle  aleatorischen  und  alle  Spielverträge  verboten
  und  nicht  klagbar  sind  (Windscheid,  Pand.
7.  Aufl.  Bd.  2  §  419),  war  eben  mit  der  Verneinung
eines  reinen  Differenzgeschäfts  entschieden,  daß  ein  einem
unerlaubten  Spielvertrag  gleichzustellendes  Geschäft
nicht  vorlag.  Das  Kennzeichnende  des  reinen  Differenzgeschäfts
  als  eines  dem  verbotenen  Spiele  gleichzuachtenden
  Geschäfts  kann  nicht  in  der  auf  Gewinn  gerichteten
  Absicht  und  in  dem  hiemit  verfolgten  Zweck  gefunden
  werden.  Denn  die  auf  Gewinn  gerichtete  Absicht
  ist  auch  zweifellos  gültigen  Handelsgeschäften  eigen.
Diese  Absicht  unterscheidet  den  Speculationskauf  nicht
vom  Spiel.  Muß  das  Untersch  idungsmerkmal  in  den
Vertragsinhalt  und  nicht  in  den  Vertragszweck  gelegt
werden,  so  liegt  das  Unterscheidende  eben  darin,
daß  beim  Spiel  der  unmittelbare  und  alleinige  Vertragsinhalt
  in  der  wechselseitigen  Verpflichtung  zur  Differenzzahlung,
  beim  Kauf  in  der  Lieferung  der  Waare  und
Bezahlung  des  Kauppreises  besteht  (Staub,  Komm.  zum
Handelsgesetzbuch  S.  841  und  842;  Bolze,  Praxis  des