46  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

NG.  Bd.  13  Nr.  438;  Urth.  des  III.  Civilsenats  des
RG.  vom  9.  Mai  1893,  III.  37  /93).  Das  Bernfungsgericht
  hat  demnach  die  Frage  des  Differenzgeschäfts  nach
den  richtigen  Unterscheidungsmerkmalen  entschieden.  Der
allgemeine  Charakter  und  die  auf  Cursgewinn  gerichtete
Tendenz  der  Geschäfte  dienen  zweifellos  zur  Erforschung
des  Vertragswillens.

Die  in  der  Revisionsbegründung  aufgestellte  Meinung,
es  komme  nicht  sowohl  auf  eine  durch  Worte  oder  Handlungen
  zum  Ausdruck  gebrachte  Vereinbarung  als  auf
Vorhandensein  des  Willens  an,  wenn  er  auch  nicht
zu  einer  Vereinbarung  geführt  habe,  ist  aber  unzweifelhaft
  unrichtig.  Insoweit  eine  erkennbare  llebereinstimmung
  des  Willens  zu  Stande  gekommen  ist,  liegt
eine  Vereinbarung  vor,  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,
keine  Vereinbarung,  aber  auch  kein  Vertrag,  sei  es  unerlaubter
  Spielvertrag  oder  klagbares  zweiseitiges  (Differenz-Rechtsgeschäft.


So  ist  auch  in  früheren  Entscheidungen  höchster
Gerichtshöfe  anerkannt,  daß  ein  nicht  in  bindender  Weise
ausgesprochener  Beweggrund,  die  Geschäfte  ausschließlich
  oder  überwiegend  durch  Differenzregulirung  zu  erledigen,
  dieselben  nicht  dem  Bereiche  gültiger  Speculationsgeschäfte
  entziehe  (Bl.  für  RA.  Bd.  53  S.  150  und
die  daselbst  allegirten  Urtheile  des  Reichs-Oberhandelsgerichts;
  Entsch.  des  RG.  Bd.  12  S.  17).  In  einem
neuerlichen  Erkenntnisse  vom  24.  Mai  1893,  77/93  betont
  aber  der  I.  Civilsenat  des  Reichsgerichts,  die  bloße
Absicht  eines  der  Contrahenten,  nicht  effectiv  zu  erfüllen,
  sondern  am  Stichtage  statt  der  effectiven  Erfüllung
die  Differenzausgleichung  eintreten  zu  lassen,  begründe
auch  dann,  wenn  diese  Absicht  von  vornherein  vorhanden
und  dem  Gegencontrahenten  bei  Eingehung  des  Geschäfts
bekannt  gewesen,  nicht  den  Einwand  des  klaglosen  Differenzgeschäfts.
  Denn  das  Vorhandensein  einer  derartigen,