Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  47

dem  Gegencontrahenten  bekannten  Absicht  sei  nicht  gleichbedeutend
  mit  dem  für  den  Thatbestand  des  reinen  Differenzgeschäfts
  erforderlichen  Willen,  daß  keinem  der  Contrahenten
  ein  Anspruch  auf  effective  Erfüllung
zustehen  solle.  Auch  die  in  der  Revisionsbegründung  angezogene
  Entscheidung  des  III.  Civilsenats  vom  6.  Mai
1892  Nr.  21|92  III,  Jur.  Wochenschrift  1892  S.  279
Nr.  37,  läßt  sich  keineswegs  für  die  Meinung  verwerthen,
daß  die  Absicht  allein  zu  der  Begründung  des  Thatbestandes
  eines  reinen  Differenzgeschäfts  genüge.  Daß  die
Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  stillschweigende  Vereinbarung
  des  Ausschlusses  effectiver  Lieferung  aus  den
Umständen  zu  entnehmen  sei,  nicht  als  reine  Thatfrage
zu  erachten  sei,  wird  insofern  anerkannt,  als  sie  in
untrennbarem  Zusammenhange  mit  dem  Rechtsbegriffe
des  Differenzgeschäfts  und  der  stillschweigenden  Willenserklärung
  stehe  (Urtheil  des  I.  Civilsenats  vom  20.  Februar
  1892  Nr.  331.91,  Jur.  Wochenschrift  1892  S.  166
Nr.  37).  Die  Revisionsprüfung  kann  sich  aber  in  dieser
Hinsicht  nur  darauf  erstrecken,  ob  nicht  in  der  Würdigung
für  concludent  crachteter  Thatsachen  ein  Verstoß  gegen
diese  Rechtsbegriffe  unterlaufen  ist  oder  etwa  für  concludent
  zu  erachtende  Thatsachen  nicht  gewürdigt  sind.  Das
Berufungsgericht  hat  aus  der  Vergleichung  der  Höhe  des
Engagements  mit  dem  angenommenen  und  wirklichen
Vermögen  des  Klägers  und  dem  hinterlegten  Depot  kein
die  Annahme  eines  reinen  Differenzgeschäfts  begründendes
  Mißverhältniß  gefunden,  vielmehr  die  Ansicht  gewonnen,
  daß.  wenn  auch  nicht  die  bestellte  Sicherheit,  so
doch  das  Vermögen  des  Klägers  zur  Deckung  der  Differenzen
  ausgereicht  hätte.  Die  Thatsache,  daß  in  einer
Reihe  von  Aufstellungen  nur  die  Differenzen  berechnet
sind,  wird  als  Rechnungskürzung  erklärt.  Gegen  diese
Erklärung  läßt  sich  rechtlich  ebensowenig  einwenden,  als
gegen  die  Feststellung  der  Zureichendheit  des  Vermögens