48  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

des  Klägers.  Unrichtig  ist,  daß  der  Berufungsrichter  den
Umstand  nicht  beachtet  habe,  daß  die  Verkaufsaufträge
sämmtlich  in  blanco  ertheilt  und  Geschäfte  à  découvert
seien.  Sind  hiemit  die  mit  der  Absicht  späterer  Deckung
auf  einen  späteren  festen  Termin  vorgenommenen  Verkäufe
  von  Papieren  gemeint,  welche  der  Verkäufer  noch
nicht  besaß,  so  trifft  diese  Rüge  die  unter  Ziffer  3  des
Berufungsurtheils  besprochenen  Compensationsgeschäfte.
Nach  den  oben  angeführten  Entscheidungen  sind  diese  aber
nicht  als  reine  Differenzgeschäfte  zu  erachten.  Der  Mangel
effectiver  Lieferung  beweist  nicht  die  Vereinbarung  des
Ausschlusses  derselben.  Daß  der  Berufungsrichter  nicht
den  Gesammteindruck  der  Indicien  auf  sich  habe  wirken
lassen,  ist  um  so  weniger  anzunehmen,  als  er  sogar  die
Vergangenheit  und  die  Lebensführung  des  Bellagten  in
den  Bereich  seiner  Erwägungen  gezogen  hat.

Die  Berechnung  der  Courtage  für  von  dem  Kläger
als  Selbstcontrahenten  ausgeführte  Geschäfte  ist  weder
in  der  ersten  noch  in  der  zweiten  Instanz  beanstandet
worden.  Das  Berufungsgericht  konnte  demgemäß  die  Aufrechnung
  derselben  um  so  mehr  als  der  Sachlage  entsprechend
  erachten,  als  gemäß  Art.  376  Abs.  2  des  allg.
deutschen  Handelsgesetzbuchs  der  Commissionär  bei  dem
Eintritt  als  Selbstcontrahent  die  bei  Commissionsgeschäften
  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten  berechnen
darf.  VI.  Civilsenat  121/93.  Urtheil  vom  6.  Juli  1893.

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