Zwölfter  Ergänzungsband.  M.  4.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Auhalt:  Negrehanspruch  der  mehreren.  tälter  n  bcne  r  r*x
Landre  Mitthellungen  aus  1#t  ung  Melchagerlchts
  in  Elvolsachen:  Eivilproceh:  W-Regreßanspruch

  der  mehreren  Zuhälter  gegen
einander  nach  Bayer.  Landrecht.
Von  kgl.  II.  Staatsanwalt  Schlaffner  in  Ansbach.

I.  In  einem  amtsgerichtlichen  Urtheile  wurde
der  Regreßanspruch  verneint,  im  Wesentlichen  aus  folgenden
  Erwägungen:

Die  Klage  ist  gegründet  auf  Thl.  IV  Kap.  16  §  4
Bayer.  LR.  Diese  Bestimmung  findet  aber  nur  Anwendung
auf  das  Verhältniß  zwischen  Ersatzpflichtigen  und  Ersatzberechtigten.
  Es  bezieht  sich  deshalb  auch  Ziff.  5  nur
hierauf  und  regelt  nicht  die  Rechte  der  Ersatzpflichtigen
unter  einander.  Thl.  IV  Kap.  1  8  21  LR.  greift  nicht
Platz,  weil  bezüglich  der  Grundsätze  für  die  correulitns
criminalis  hier  auf  Kap.  16  §  4  Ziff.  5  Bezug  genommen,
und  nicht  die  Verweisung  umgekehrt  erfolgt  ist.  Nach  den
Anmerkungen  zum  Bayer.  LR.  Thl.  IV  Kap.  16  881  bis  4
Ziff.  5  lit.  g  und  Ziff.  11  lit,  e  erfolgt  bei  den  Delictsklagen
  eine  Theilung  unter  die  mehreren  Mitschuldigen
nicht.  Es  kann  sonach  auch  ein  Regreßanspruch  der  Mitschuldigen
  gegen  einander  nicht  gegeben  sein.  In  Thl.  I
Kap.  4  §  9  Ziff.  4  LR.  ist  lediglich  der  Kindsmutter
bezw.  dem  Kinde  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  ob  sie  von
den  mehreren  Concumbenten  die  Alimente  in  solidum
oder  pro  parte  verlangen  wollen.  Ueber  das  Verhältniß

XII.  Ergänzungsband.