50  Regrestanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.

der  Concumbenten  unter  einander  wollte  hier  nichts  bestimmt
  werden.  Hieflir  sind  die  Vorschriften  über  die
Obligationen  ex  delicto  maßgebend.  Eine  negotiorum
gestio  liegt  nicht  vor,  weil  Kläger  nicht  Namens  des
Beklagten,  sondern  im  eigenen  Namen  die  Alimente  bezahlt
  hat,  und  eine  in  rem  versio  ist  nicht  gegeben,  weil
die  Leistungen  Seitens  des  Klägers  nicht  inldebite,
sondern  auf  Grund  eigener  Verpflichtung  gemacht  sind
(Sammlung  Bd.  2  S.  199).

Das  Berufungsgericht  hat  dagegen  den
Regreßanspruch  als  begründet  anerkannt,  weil  nach
Thl.  IV  Kap.  16  §  4  Ziff.  5  LR.  die  complices  delicti
  den  correis  debendi  gleichgestellt  seien  und  diesen
in  Thl.  IV  Kap.  1  8  23  LR.  ein  Regreß  gegen  die
Mitschuldner  eingeräumt  sei.  Auch  nach  Thl.  I  Kap.  4
§59  LR.,  nach  welcher  Bestimmung  gemäß  der  Auslegung
in  den  Anmerkungen  alle  Beischläfer  in  partes  viriles
concurriren  müssen,  sei  der  Regreßanspruch  gerechtfertigt.
Die  rechtliche  Fiction  gehe  nämlich  nicht  dahin,  daß
einer  der  Beischläfer  das  Kind  erzeugt  habe,  sonst  müßte
er  als  Vater  betrachtet  werden;  auch  nicht  dahin,  daß
keiner  derselben  es  erzeugt  habe;  sohin  müsse  sie  dahin
gehen,  daß  aus  dem  unerlaubten  Handeln  eines  Jeden
i.  c.  Aller  (daher  constupratores)  die  Frucht  entstanden
sei,  zu  deren  Schadloshaltung  der  Interpret  des  Landrechts
  alle  in  partes  concurriren  lasse.

Es  fragt  sich  nun,  welche  der  beiden  Anschauungen
den  Bestimmungen  des  Bayer.  LR.  entspricht.

II.  Nach  Bayer.  LR.  ist  der  außereheliche  Beischlaf
stets  eine  Delictshandlung  (Roth,  bayer.  Civilrecht
2.  Aufl.  §  104;  Sammlung  Bd.  2  S.  212;  Bl.  f.  RA.
Bd.  9  S.  31;  Motive  zum  Entwurf  eines  bürgerlichen
Gesetzbuchs  Bd.  4  S.  864).  Unter  Delict  ist  jede  Handlung
  zu  verstehen,  welche  gegen  Gesetz  und  Verbot  aus
freiem  Muth  und  Willen  verübt  wird  und  ist  bei  dem
aus#erehelichen  Beischlafe  dieser  selbst,  und  nicht  etwa  die