Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  elnander.  51

Erzeugung  des  Kindes  die  Delictshandlung  (LR.  Thl.  IV.
Kap.  16  Anm.  88  1  —  4  Ziff.  1;  Windscheid,  Pand.
5.  Aufl.  §  4751½).  Nach  LR.  Thl.  I  Kap.  4  8§  9  Ziff.  4
wird  deshalb  auch  Derienige,  welcher  den  außerehelichen
Beischlaf  einbekannt  hat,  nicht  nur  bestraft,  sondern  auch
zur  Alimentation  des  Kindes  verurtheilt.  Gegen  ihn
greift  sohin  sowohl  die  actio  poenulis  als  persecutoria
gemäß  Thl.  IV  Kap.  16  §  2  LR.  Platz  (S.  auch  LR.
Thl.  IV  Kap.  16  §  6  Ziff.  6).  Findet  auch  die  Bestrafung
  (actio  poenalis)  nicht  mehr  statt,  so  bleibt  immerhin
  die  Eigenschaft  des  außerehelichen  Beischlafs  als  einer
Delictshandlung  bestehen.

Darüber,  daß  nach  Bayer.  LR.  die  Alimentationspflicht
  des  Stuprators  lediglich  als  eine  obligatio  ex
delicto  behandelt  werden  will,  lassen  die  Anm.  zu  Thl.  I
Kap.  4  §  9  Ziff.  4  am  Schluß  keinen  Zweifel.

Wie  nach  Röm.  Rechte  die  Alimentationspflicht  nur
auf  der  Vaterschaft  beruht,  so  steht  auch  noch  Schmid,
comment.  ud  jus  munic.  Bav.  Tom.  III  Tit.  39  art.  1
not.  2  auf  diesem  Standpuncte.  Dieselbe  Rechtsanschauung
gibt  sich  noch  kund  in  dem  in  den  Anm.  angezogenen
Engel.  jus  canonicum,  L.  V  (nicht  IV)  Tit.  16  §  3
not.  20.  Hier  aber  tritt  die  Rücksicht  ex  favore  partus
(Holzschuher,  Theorie  und  Cajuistik  Thl.  1  S.  470
Ziff.  19)  bereits  stark  hervor.  Indem  die  Alimentationspflicht
  noch  immer  auf  die  Vaterschaft  gegründet  wird,
wird  jedoch  bei  mehreren  Concumbenten  der  muthmaßliche
oder  mögliche  Vater  zur  Alimentation  nach  jenen  Gesichtspuncten
  herangezogen,  welche  Kreittmayr  in  Anm.
zu  Thl.  I  Kap.  4  89  Ziff.  4  anführt,  derjenige  nämlich,
welcher  „die  meisten  indicia  wider  sich  hat“  (Bl.  f.  RA.
Bd.  23  S.  313).

Der  Gesetzgeber  des  Bayer.  LR.  bricht  nun  mit
diesem  rechtlich  unhaltbaren  Standpuncte  und  zieht,  indem
  er  die  Delictseigenschaft  des  anßerehelichen  Beischlafs
hervorhebt,  die  Folgerungen  dadurch,  daß  er  die  Haftung

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