52  Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhältier  gegen  einander.

des  einzelnen  Concumbenten  nach  den  Grundsätzen  der
obligationes  ex  delicto  regelt,  sich  anlehnend  an  Brunnemann,
  comment.  in  codicem,  Lib.  V  Tit.  35  not.  20
u.  ff.  Hier  wird  der  Concumbent  so  lange  als  alimentationspflichtig
  erachtet,  bis  er  nachweisen  kann,  daß
die  Kinder  „ex  alio  natos  esse,  Anin  hic  tantum  de
alimentis  ugitur-.  ,

Von  dieser  Delictseigenschaft  des  außerehelichen  Beischlafs
  ausgehend,  bestimmt  das  Bayer.  LR.  (Thl.  J
Kap.  4  §  9).  daß  die  mehreren  Concumbenten  ganz  (in
solidum)  oder  zum  Theil  (in  partes  viriles)  haften,  wie
ihnen  als  complices  delicti  diese  Verpflichtung  auf  Grund
der  Solidarhaftung  entspringt.

III.  Nach  gemeinem  Rechte  tritt  eine  Solidarhaftung
ein,  nicht  blos  auf  Grund  der  Einheit  einer  Handlung
(Correal-Obligation),  sondern  auch,  wenn  mehrere  Obligationen
  vorhanden  sind,  die  auf  denselben  nur  einmal
gebührenden  Gegenstand  gerichtet  sind.  In  diesem  letzteren
  Falle  handelt  es  sich  um  keine  eigentliche  Correalobligation
  (Seuffert,  Pand.  4.  Aufl.  §  228),  sondern
diese  Haftung  der  mehreren  in  solidum  wird  mit  der
Correalobligation  nur  „verglichen“  (Arndt's  Pand.
9.  Aufl  §  214).  Der  Grund  der  Haftung  ist  hier  nicht  die
Einheit  der  Obligation  (wie  bei  der  eigentlichen  Correalobligation),
  sondern  diese  Solidarhaftung  setzt  vielmehr
eine  Mehrheit  von  Thatsachen  voraus,  die  zusammen
nur  eine  einzige  Forderung  begründen.  Ist  diese  einmal
erfüllt,  so  besteht  auch  den  übrigen  Betheiligten  gegenüber
kein  Forderungsrecht  mehr.

Der  Hauptfall  eines  solchen  blos  solidarischen  Rechtsverhältnisses
  ist  der,  daß  mehrere  für  Ersatz  eines  und
desselben  Schadens  auf  Grund  eines  Delicts  haften.
(Windscheid,  Pand.  5.  Aufl.  §  298;  Arndts,  Pand.
9.  Aufl.  5  214;  Seuffert,  Pand.  4.  Aufl.  §  228).  Ist
durch  Zahlung  Seitens  eines  der  Solidarschuldner  die
Obligation  getilgt,  so  ergibt  sich  keineswegs  aus  der