Regreßauspruch  der  mehreren  Zuhäller  gegen  einander.  53

Solidarhaftung  als  solcher,  daß  die  übrigen  Schuldner
von  dem  Zahlenden  zur  theilweisen  Deckung  des  Geleisteten
  hervorgezogen  werden  können,  sondern  hierüber  ist
lediglich  das  der  Solidarschuld  zu  Grunde  liegende
Rechtsverhältniß  maßgebend  (Arndts,  Pand.  §  213;
Seuffert,  Pand.  8  228).

Bei  der  Solidarhaftung  ex  delicto  ist  nun  die  von
mehreren  gemeinschaftlich  vorgenommene  unerlaubte  Handlung
  eine  unerlaubte  Handlung  für  Jeden  und  nur  scheinbar
  liegt  hier  eine  Einheit  der  Handlung  vor  (Windscheid,
  Pand.  §  298  ½).  Denn  ein  Jeder  hat  selbständig
durch  seinen  Willen  beigetragen,  daß  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  begründet  wird  (Arndts,  Pand.  8  214).
Hieraus  ergibt  sich  mit  Nothwendigkeit,  daß  zwar  der
Zahlende  durch  die  Tilgung  der  Obligation,  weil  diese
blos  einmal  besteht.  die  übrigen  Pflichtigen  befreit,
daß  er  aber  andererseits,  da  er  nur  seine  eigene,  ganz
selbständige  Verpflichtung  erfüllt,  durch  die  Zahlung  einen
Regreßanspruch  gegen  die  übrigen  Solidarschuldner  nicht
gewinnt,  ebensowenig  als  ihm  das  benefieinm.  divisionis
zusteht  (Arndts,  Pand.  §§  214,  215;  Seuffert,
Pand.  88  228,  282;  Windscheid,  Pand.  8§  455,  298).

Für  die  Entstehung  der  Solidarhaftung  der  mehreren
  Theilnehmer  an  einem  Delicte  genügt  die  Thatsache
der  Theilnahme,  ohne  Unterschied,  ob  sich  die  Einen  in
höherem  Grade,  die  Anderen  in  geringerem  Grade  dabei
betheiligt  haben  (Bl.  f.  RA.  1.  Ergb.  S.  394;  Sammlung.
  Bd.  4  S.  668),  sowie  daß  die  Schädlichkeit  der
Theilnahme  im  Allgemeinen  feststeht  (Bl.  f.  RA.  Bd.  37
S.  399).  Kann  der  so  entstandene  Schaden  auf  die  unerlaubte
  Handlung  als  bewirkende  Ursache  zurückgeführt
werden  (Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  395;  Abhandlung  in
Bd.  1  S.  280),  so  werden  hiedurch  alle  Miturheber  und
Theilnehmer  des  Delicts  zum  Ersatz  des  Schadens  solidarisch
  verpflichtet  (Bl.  f.  RA.  1.  Ergb.  S.  394).  Die
Folge  des  Delicts  des  außerehelichen  Beischlafs  kann  die