54  Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.

Erzeugung  eines  Kindes  sein.  Tritt  diese  Folge  ein,  so
haftet  der  stuprntor  für  den  aus  dem  Delicte  erwachsenen
  Schaden,  das  sind  die  Kosten,  welche  die  Geburt
und  die  Erziehung  des  Kindes  verursachen.

Die  Geburt  eines  Kindes  ist  dann  auf  den  Beischlaf
zurückzuführen,  wenn  sie  innerhalb  bestimmter  Zeit  a  die
copulationis  erfolgt  ist.  Nach  LR.  Thl.  I  Kap.  3  8  2
Ziff.  9  ist  diese  Zeitbestimmung  nur  dafür  maßgebend,
ob  ein  Kind  als  ehelich  geboren  zu  erachten  ist.  Sie  findet
  aber  analog  gemäß  Anm.  zu  LR.  Thl.  I  Kap  489
Ziff.  4  nach  allgemein  anerkanntem  Gerichtsgebrauche
auch  Anwendung  auf  die  Frage,  ob  eine  außereheliche
Geburt  dem  stuprator  anzurechnen  sei  oder  nicht.  Jeder,
der  innerhalb  dieser  Zeit  den  außerehelichen  Beischlaf  mit
der  Kindsmutter  vollzogen  hat,  hat  deshalb  die  Geburt
des  Kindes  als  die  mögliche  Folge  seiner  unerlaubten
Handlung  zu  vertreten.  Es  haften  daher  die  mehreren
Concumbenten  als  die  möglichen  Urheber  des  Schadens
(nicht  als  die  möglichen  Väter)  für  die  Folgen  ihres
Delicts  als  Solidarschuldner.

Wenn  nach  Bl.  f.  RA.  Bd.  39  S.  376  die  Solidarhaftung
  nur  Platz  greift,  sofern  die  Mehreren  bei  einer
und  derselben  Strafthat  als  Thäter  oder  Theilnehmer
betheiligt  waren,  nicht  aber,  sofern  ein  Jeder  von  den
Mehreren  dasselbe  Verbot  selbständig  übertreten  hat,  so
gilt  dies  nur  soweit,  als  durch  diese  selbständigen  Handlungen
  nicht  ein  und  dieselbe  Folge  hervorgerufen  worden
  ist.  Haben  diese  Einzelnhandlungen  dagegen  die
gleiche  Wirkung  in  der  durch  die  Art  des  Delicts  bedingten
  rechtlichen  Begrenzung  hervorgebracht,  wie  die  von
Mehreren  innerhalb  der  sog.  kritischen  Zeit  erfolgten  Beischlafsvollzuge
  nur  die  eine  Geburt  verursachen,  so  begründen
  sie  für  jeden  Einzelnen  dieselbe  Verbindlichkeit,
die  nur  einmal  erfüllt  werden  muß,  und  damit  ist  nothwendig
  die  Solidarhaftung  der  Mehreren  gegeben.

Hiedurch  erledigen  sich  wohl  die  Bedenken,  welche