Megreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.  55

in  Holzschuher,  Theorie  und  Casnistik  Bd.  1  S.  470
Ziff.  19  und  Bl.  f.  RA.  7.  Ergb.  S.  8,  Anm,  der  Redaktion,
  an  die  Thatsache  geknüpft  werden,  daß  —  rein
physisch  betrachtet  —  die  mehreren  Concumbenten  keineswegs
  ein  gemeinschaftliches  Verbrechen  begehen,  sondern
jeder  eines  für  sich.

Durch  diese  ihre  einzeln  begangenen  Delicte  haben
sie  juristisch  dieselbe  Jedem  von  ihnen  zuzurechnende
Wirkung  hervorgebracht.  Diese  Mehrheit  der  Handlungen
kann  deshalb  für  den  Gläubiger  auch  nur  eine  einzige
auf  der  Geburt  des  Kindes  beruhende  Forderung  begründen,
  die  durch  Erfüllung  Seitens  eines  der  Pflichtigen
  auch  für  die  übrigen  getilgt  wird.  Da  es  sich  hiebei
  um  eine  Solidarhaftung  ex  delicto  handelt,  so  sieht.
in  Folge  der  bereits  oben  entwickelten  Rechtsgrundsätze,
demjenigen  der  Concumbenten,  welcher  bezahlt  hat,  ein
Rückanspruch  gegen  die  übrigen  nicht  zu,  weil  er  nur  die
Folge  seines  Delicts  büßt  (Windscheid,  Pand.  §  475;
Holzschuher,  Theorie  und  Casuistik  Thl.  I  S.  636
Ziff.  21).

IV.  Diese  Grundsätze  des  gemeinen  Rechts  gelten
auch  nach  Bayer.  Landrechte.  Nach  LR.  Thl.  IV  Kap.  1
8  21  und  Anm.  Ziff.  1  lit.  b  zerfällt  die  Correalität“)
  in  conventionalem  et  criminalem,  testumenturinm
et  legulem.  Letztere  beide  Arten  werden  ebenfalls  (lit.  c)
zur  Conventional-Correalität  gerechnet,  und  wie  die  Con-*)

  Die  Correalität  des  Bayer.  LR.  umfaßt  sowohl  die  Correalobligation
  im  engeren  Sinne  als  die  sog.  Solidarhaftung
(die  „blos  solldarlsche  Obligalion“).  Der  Unterschied  zwischen
beiden  Arten  wurde  früher  nicht  beachtet  und  wurden  auch  die
letzteren  Obligationen  zu  den  Corrcalobligationen  gerechnet
(Arndis,  Pand.  9.  Aufl.  §  214  Note  3).  Dieser  Unterschied
ist  deshalb  auch  noch  dem  Bayer.  LR.  fremd  und  gelten  sonach
die  für  Correalllät  ausgestellten  Bestimmungen  dieses  Rechts  sowohl
  für  die  Corrcalobligationen  i.  e.  S.  als  für  die  blos  solidarlschen
  Schuldverhälktnisse.