56  Reichsgerlchtliche  Enischeidungen.

ventional-Correalität  im  engeren  Sinne  in  §  21  ff.  behandelt.
  Dagegen  heißt  es:  „Von  der  correnlitate  criminali
  siehe  Kap.  seq.  16  §  2,  4"  (§  21  am  Schluß  und
Anm.  Ziff.  1  lit.  1).

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichs-«
  gerichts  in  Civilsachen.

Civilproceß;  Versicherungsrecht.  »

Das  sog.  Nachverfahren  als  bloße  Fortsetzung
  des  Urkunden=  und  Wechselprocesses
setzt  sich  in  derjenigen  Instanz  fort,  in  welcher
  der  Vorbehalt  ausgesprochen  ist.  Die  Beklagte
  wurde  aus  einem  von  ihrem  Ehemanne  auf  sie  an
Ordre  der  Klägerin  Firma  F.  u.  W.  gezogenen,  von  ihr
acceptirten  Wechsel  über  5406  Mk.  im  Wechselproceß
auf  Zahlung  von  400  Mk  nebst  Zinsen  und  Unkosten
in  Anspruch  genommen.  In  I.  Instanz  wurde  die  Klage
abgewiesen,  auf  die  Berufung  der  Klägerin  dagegen  durch
Urtheil  des  Oberlandesgerichts  Breslau  vom  4.  Juli
1892  die  Beklagte  unter  Abänderung  des  ersten  Urtheils
kostenpflichtig  nach  dem  Klageantrage  verurtheilt  und  ihr
die  Ausführung  ihrer  Rechte  vorbehalten.  Behufs  Ausführung
  dieser  Rechte  lud  die  Beklagte  die  Klägerin  vor
das  Oberlandesgericht  und  beantragte,  das  Urtheil  vom
4.  Juli  1892  aufzuheben  und  die  Klage  kostenpflichtig
abzuweisen.  Die  Klägerin  beantragte  dagegen,  die  Unzuständigkeit
  des  Oberlandesgerichts  auszusprechen.  Ueber
die  Einrede  der  Unzuständigkeit  wurde  vorab  verhandelt.
Durch  Urtheil  vom  1.  December  1892  hat  das  Oberlandesgericht
  seine  Unzuständigkeit  ausgesprochen  und  der
Beklagten  die  Kosten  des  Verfahrens  zur  Last  gelegt.
Auf  die  Revision  der  Beklagten  wurde  unter  Aufhebung