Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  57

des  Urtheils  des  Oberlandesgerichts  vom  1.  December
1892  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.
Gründe:

Das  Berufungsurtheil  beruht  auf  der  Ausführung,
daß  das  Vorbehaltsurtheil  im  Urkunden=  und  Wechselproceß
  gemäß  8  563  Abs.  1  CPO.  den  Rechtsstreit  im
ordentlichen  Verfahren  stets  in  erster  Instanz  anhängig
mache,  auch  wenn  es  erst  in  der  Berufungsinstanz  erlassen
  wurde,  weil  die  Klage  in  erster  Instanz  abgewiesen
worden  und  dadurch  der  Vorbehalt  gemäß  §  562  Abs.  1
C  PO.  anzgeschlossen  ist.

Das  Berufungsurtheil  setzt  sich  dadurch  in  Widerspruch
  mit  dem  Urtheil  des  Reichsgerichts  (VI.  Civilsenat)
vom  22.  Febrnar  1892  in  den  Entsch.  Bd.  29  S.  368.
Daselbst  ist  aus  §  500  Nr.  4,  §  563  Abs.  1  in  Verbindung
  mit  §  499  CPO.  und  aus  der  rechtlichen  Natur
des  sog.  Nachverfahrens  als  bloßer  Fortsetzung  des  Urkunden=
  und  Wechselprocesses  gefolgert.  daß  das  Nachverfahren
  sich  stets  in  derjenigen  Instanz  fortsetze,  in  der
der  Vorbehalt  ausgesprochen  ist.  Dieselbe  Auslegung
haben  der  8  500  Nr.--4  und  der  §  563  Abs.  1  CPO.
in  der  proceßrechtlichen  Literatur  fast  ohne  Ausnahme
erhalten  und  das  Reichsgericht  hat  bei  wiederholter  Prüfung
  der  Frage  keinen  Anlaß  gefunden,  davon  abzuweichen.
  Dabei  sind  die  Bedenken,  welche  dieser  Auslegung
  entgegenstehen,  nicht  verkannt  worden.  Unzutreffend
ist  zwar  der  Hinweis  auf  das  sog.  Separatum  des  gemeinen
  und  preußischen  Processes,  welches  durch  die
Verweisung  der  illiquiden  Einreden  ad  separatum  von
vornherein  anders  gestaltet  war,  als  das  sich  an  die
Verhandlung  im  Urkunden=  und  Wechselproceß  anschließende
  und  als  Fortsetzung  desselben  gebildete  Nachverfahren
  der  Civilproceßordnung.  Auch  darauf  kann
kein  Gewicht  gelegt  werden,  daß  die  Verlegung  des  Nachverfahrens
  in  die  Berufungsinstanz  dem  Beklagten  eine