58  Reichsgerlchtliche  Entscheldungru.

Instanz  entzieht,  weil  diese  Eutziehung  einer  Instanz
der  Civilproceßordnung  auch  sonst  nicht  fremd  ist.  §  499,
503  CPO.  Die  Motive  zur  Civilproceßordnung,  auf
welche  der  Berufungsrichter  verweist,  ergeben,  wie  das
Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  22.  Februar  1892  darlegt,
  nichts  für  die  Auffassung  des  Berufungsrichters.
Durch  das  Vorbehaltsurtheil  wird  der  Rechtsstreit  nicht
in  das  ordentliche  Verfahren  über  geleitet,  weil  das
ordentliche  Verfahren  als  Fortsetzung  des  Urkunden=  und
Wechselprocesses  überhaupt  nichts  nothwendiges  ist,  überall
  fortfällt,  wo  der  Beklagte  Rechte  nicht  geltend  zu
machen  hat,  und  die  Intention  der  Verfolgung  des  Anuspruchs
  im  Urkunden=  und  Wechselproceß  ebenso  wie  im
ordentlichen  Verfahren  auf  Erlangung  nicht  eines  vorläufigen,
  sondern  eines  definitiven  Urtheils  für  den  liquiden  Anspruch
  geht.  Der  §564  CPO.  findet  seine  natürliche  Erklärung
  darin,  daß  es  neben  dem  Vorbehalt  der  Rechte  nach
§  562  Abs.  1  CPO.  des  Vorbehalts  in  88  502,  503  CPO.
nicht  bedarf.  Wenn  das  Reichsgericht  den  Vorbehalt  der
Rechte  in  der  Revisionsinstanz  ausspricht,  wozu  es  nach
dem  Urtheile  vom  7.  März  1883,  Entsch.  Bd.  10  S.  348,
befugt  ist,  weil  das  Unterlassen  des  Vorbehalts  ein  materielles
  Recht  des  Beklagten  verletzt,  tritt  sein  Ausspruch
naturgemäß  an  die  Stelle  des  Urtheils,  welches  den  Vorbehalt
  hätte  oussprechen  oder  bestätigen  müssen.

Die  Bedenken  gegen  die  Auffassung,  welcher  das
Bernfungsgericht  entgegentritt,  liegen  wesentlich  auf  dem
praktischen  Gebiet.  Denn  es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß
die  Verlegung  des  ordentlichen  Verfahrens  in  die  Berufungsinstanz
  dem  Beklagten  die  Widerklage  abschneidet
  (§  558  Abs.  1,  §  491  Abs.  2  CPO.),  wenn  auch
nicht  die  Compensation,  die  durch  den  Widerspruch  gegen
den  Anspruch  in  erster  Instanz  als  gewahrt  auch  für
die  Bernfungsinstanz  angesehen  werden  muß.  Dazu  tritt,
daß  der  Beginn  des  ordentlichen  Verfahrens  in  der  Berufungsinstanz
  ohne  vorausgegangenes  ordentliches  Ver-