Meichegerichtliche  Entscheldungen.  59

sahren  in  erster  Instanz  der  Proceßordnung  nicht  zu
entsprechen  scheint.

Diese  Bedenken  greifen  aber  der  Vorschrift  des  §  500
Nr.  4  CPO.  gegenüber  nicht  durch,  welche  so  gut  wie
unzweidentig  das  Gegentheil  von  dem  sagt,  was  der  Berufungsrichter
  annimmt,  und  auch  durch  das,  was  aus
der  Natur  des  Berufungsverfahrens  folgt,  wenigstens  in
dem  hier  vokliegenden,  allein  zu  entscheidenden  Falle  der
Klageabweisung  in  erster  Instanz  nicht  beseitigt  werden
kann.  "

Mit  der  Erhebung  der  Klage  im  Urkunden=  und
Wechselproceß  wird  der  Rechtsstreit,  die  Streitsache,
  im  Wechselproceß  der  Wechselanspruch
anhängig  (§  235,  §  563  Abs.  1  CPO.),  nicht,  wie  wohl
gesagt  wird,  der  Urkundenproceß,  und  im  Falle
des  Widerspruchs  gegen  den  erhobenen  Anspruch  zugleich
  das  Nachverfahren.  Weist  der  erste  Richter
die  Klage  als  unbegründet  ab,  so  ist  für  ihn  der
ganze  Anspruch  erledigt,  das  Nachverfahren  erübrigt
und  durch  die  Berufung  des  Klägers  gelangt  der  ganze
Anspruch  gemäß  §  499  CPO.  an  den  Berufungsrichter,
der  ihn  (gemäß  §  499)  nunmehr  auch  nach  allen  Seiten
zu  erledigen  und  über  alle  Einreden  des  Beklagten  zu
entscheiden  hat,  im  Urkundenproceß  über  die  liquiden,  in
dem  sich  anschließenden  ordentlichen  Verfahren  über  die
im  Urkundenproceß  nicht  liquide  gemachten  Einreden
(§  563  Abs.  1  CPO.).  Davon  macht  der  §  500  Nr.  4
C#PO.  eine  Ausnahme  nur  in  dem  Falle,  wenn  das
erste  Urtheil  unter  Vorbehalt  der  Rechte  erlassen  ist,
weil  in  diesem  Fallc,  wie  in  den  Fällen  der  Nr.  1.,  2,
3,  5  des  §  500,  die  erste  Instanz  die  Sache  nicht  vollständig
  entschieden  hat.  Das  ist  nicht  der  Fall,  wenn
die  erste  Instanz  gefunden  hat,  daß  die  Klage  unbegründet
  sei,  und  den  Kläger  deshalb  abweist.  Für  den  ersten
Richter  bleibt  in  diesem  Falle  nichts  mehr  zu  entscheiden
übrig.  Dagegen  läßt  sich  nicht  geltend  machen,  daß  die