60/  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

Vorschrift  des  §  500  Nr.  4  überflüssig  und  inhaltlos,
weil  nach  §  500  Abs.  1  CPO.  die  Sache  durch  das  Vorbehaltsurtheil
  in  erster  Instanz  von  selbst  anhängig  geblieben
  sei  und  es  deshalb  der  Zurückverweisung  nicht
bedürfe.  Dadurch  ist  die  einmal  Gesetz  gewordene  Vorschrift
  nicht  zu  beseitigen.  Gewiß  hätte  das  Gesetz  anordnen
  können,  daß,  weil  der  Widerspruch  gegen
den  im  Urkunden=  und  Wechselproceß  erhobenen  Anspruch
nach  §  562  Abs.  1  CPO.  den  Vorbehalt  der  Rechte  begründet,
  dieser  Widerspruch  die  Rechtshängigkeit  im
ordentlichen  Verfahren  herbeiführe,  nicht  erst  der  Ansspruch
  des  Vorbehalts  der  Ausführung  der
Rechte.  Aber  das  Gesetz  hat  dies  nicht  angeordnet.
8  563  Abs.  1  CPO.  I.  Civilsenat  466/92.  Urtheil  vom
25.  März  1893.

Bedingtes  Feststellungsurtheil.  Die  Verurtheilung
  bedingt  von  der  Feststellung  einer
Prämisse  durch  ein  Schiedsgericht.  Respectsfrist
  für  Zahlung  von  Versicherungsprämien.
F.  war  bei  der  beklagten  Versicherungsgesellschaft  zu
Gunsten  seiner  Ehefran,  der  Klägerin,  mit  einem  Capital
  von  5000  Mk.  auf  den  Eintritt  des  Todes  durch
Unfall  versichert.  Am  16.  December  1891  stürzte  F.  von
einer  Bodentreppe  ab,  brach  den  Oberschenkel  und  starb
am  19.  December  desselben  Jahres.  Die  beklagte  Versicherungsgesellschaft
  verweigerte  Auszahlung  der  Versicherungssumme.
  Die  Wittwe  F.  erhob  daher  Klage
gegen  dieselbe  mit  dem  Antrage  auf  Verurtheilung  zur
Zahlung  von  5000  Mk.  nebst  5  Procent  Zinsen  hieraus
von  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ab.  Die  Beklagte  bestritt
  die  Zahlungspflicht,  weil  die  Versicherungs-Prämie
erst  am  18.  Derember  1891,  somit  nach  Eintritt  des
Unfalls  bezahlt  worden,  der  Unfall  nicht  die  unmittelbare
  Todesursache  gewesen  rc.  sei.  Durch  Urtheil  des
Lauogerichts  wurde  die  Beklagte  zur  Zahlung  von  5000