Reichsgerichillche  Entscheidungen.  L

Mark  nebst  5  Procent  Zinsen  seit  der  Rechtskroft  dieses
Urtheils  an  die  Klägerin  sowie  zur  Tragung  der  Kosten
des  Rechtsstreits  verurtheilt.  In  der  Berufungsinstanz
machte  die  Beklagte  als  Berufungsklägerin  unter  Wiederholung
  der  in  der  ersten  Instanz  erhobenen  Einwendungen
  noch  weiter  geltend,  daß  nach  §  3  Nr.  II  des
Geschäftsplans  die  hier  streitige  Frage,  ob  der  Tod  unmittelbar
  Folge  des  Unfalls  gewesen,  lediglich  durch  ein
Schiedsgericht  zu  entscheiden  sei,  und  stellt  den  Antrag,
das  Urtheil  der  ersten  Instanz  dahin  abzuändern,  daß
die  Klägerin  mit  der  erhobenen  Klage  kostenpflichtig  abgewiesen
  werde.  Durch  Urtheil  des  Kammergerichts  zu
Berlin  vom  10.  Januar  1893  wurde  die  Beklagte  verurtheilt,
  anzuerkennen,  daß  sie  schuldig  sei,  an  die  Klägerin
  5000  Mk.  nebst  5  Procent  Zinsen  vom  Tage  der
Rechtskraft  des  Schiedsspruchs  ab  zu  zahlen,  sofern
das  gemäß  88  13,  14  des  Geschäftsplanes  vom  20.  April
zu  berufende  Schiedsgericht  feststelle,  daß  der  Tod  des
F.  als  unmittelbare  Folge  des  am  16.  December  1891
erlittenen  Unfalles  eingetreten  sei.  Die  Kosten  des  Rechtsstreits
  wurden  der  Beklagten  zur  Last  gelegt.

Die  von  Beklagter  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.
  .

Gründe:  Das  Berufungzsgericht  verwirft  die  Einrede
  der  Verwirkung  der  Versicherung  durch  das  Versäumniß
  der  rechtzeitigen  Prämienzahlung  auf  Grund
der  Auslegung  des  §  8  des  Geschäftsplans.  Diese  Vertragsauslegung
  ist  als  thatsächliche  Feststellung  an  sich
der  Revisionsprüfung  entzogen.  Die  Annahme,  daß  die
Beschräukung  der  Entschädigungspflicht  auf  die  nach  der
Prämienzahlung  sich  ereignenden  Unfälle  sich  nur  auf
die  Ueberschreitung  der  Respectsfrist  beziehe,  läßt  nicht
nur  einen  Rechtsirrthum  nicht  erkennen,  sondern  könnte
nach  Wortlaut  und  Sinn  der  Bestimmung  nur  gebilligt
  werden,  wenn  die  Statutenauslegung  in  das
Gebiet  der  Revisionsprüfung  fiele.  Mit  Recht  weist  das