62  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Bernfungsgericht  darauf  hin,  daß  die  Gewährung  einer
Respectfrist  mit  der  Annahme  des  Verlustes  des  Entschädigungsanspruchs
  innerhalb  derselben  unvereinbar  erscheine.
  Die  bestrittene  Unmittelbarkeit  des  Causalzusammenhangs
  zwischen  Unfall  und  Tod  fällt  nunmehr  in  den
Bereich  der  erst  in  der  Berufungsinstanz  erhobenen  Einrede
  des  Schiedsvertrags.  Die  Revision  rügt  in  dieser
Beziehung  die  Zulässigkeit  der  Feststellungsklage  wegen
Mangels  des  rechtlichen  Interesses  im  Sinne  des  §  231
CPO.  und  die  rechtliche  Zulässigkeit  bedingter  Feststellungen.
  In  dieser  Beziehung  wird  insbesondere  geltend
gemacht,  daß  das  Ulrtheil  sich  als  unnöthig  erweisen
würde,  wenn  das  Schiedsgericht  entschiede,  daß  der  Tod
nicht  unmittelbare  Folge  des  Unfalls  gewesen.  Auch  seien
die  Kosten  dieses  Processes  der  Revisionsklägerin  überbürdet
  und  bleiben  es,  wenn  sich  auch  der  Anspruch  der
Klägerin  als  unbegründet  erweisen  würde.  Da  die  Einrede
  vertragsmäßiger  Ausschließung  der  gerichtlichen  Entscheidung
  und  Unterwerfung  unter  einen  schiedsgerichtlichen
  oder  sonstigen  Ausspruch  eine  proceßhindernde
Einrede  im  Sinne  des  §  247  Ziff.  2  CPO.  nicht  begründet
  (Entsch.  des  RG.  Bd.  16  S.  370),  so  wäre  die
Einrede  gemäß  8§§  490  und  491  CPO.  in  der  Berufungs-=instanz
  auch  zu  berücksichtigen  gewesen,  wenn  die  Entscheidung
  des  Rechtsstreits  durch  ein  Schiedsgericht  in
Frage  stünde.  Mit  Recht  weist  das  Berufungsgericht
jedoch  darauf  hin,  daß  nur  die  Feststellung  einer  einzelnen
  Thatfrage  durch  Schiedsmänner  vereinbart  ist.  Daß
eine  solche  Scheidung  der  Beurtheilung  des  für  den  erhobenen
  Anspruch  maßgebenden  thatsächlichen  Materials
dem  Geschäftsplane  entspricht,  ergibt  gerade  der  vorliegende
  Fall  selbst,  da  nach  der  Bestimmung  des  §  14  des
Geschäftsplaus  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Anspruch
  durch  Versäumniß  der  rechtzeitigen  Prämienzahlung
  verwirkt  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  des