Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  63

Versicherungsnehmers  ausgeschlossen  sei,  vor  das  zuständige
  ordentliche  Gericht  gehört.  Ist  eine  solche  Scheidung
des  Proceßstoffes  und  die  Vereinbarung,  daß  der  Ausspruch
  von  Schiedsrichtern  über  das  Vorhandensein  bestimmter
  thatsächlicher  Voraussetzungen  eines  Anspruchs
maßgebend  sei,  für  zulässig  zu  crachten  (Entsch.  des  RG.
Bd.  2  S.  313;  Rassow  und  Künzel,  Beitr.,  Bd.  30
S.  1028),  so  ergibt  sich  als  nothwendige  Folge  die  Zulässigkeit
  eines  gerichtlichen  Urtheils,  das  als  Prämisse
das  Urtheil  eines  durch  den  Parteiwillen  berufenen  Urtheilers
  in  sich  schließt.  Ist  ein  Urtheil  zulässig,  das  die
Wirksamkeit  des  in  ihm  ausgesprochenen  Befehls  von
dem  Eintritte  einer  noch  nicht  bestehenden  Thatsache  bedingt,
  so  muß  auch  ein  Urtheil  zulässig  sein,  das  seine
Wirksomkeit  von  der  Thatsache  des  in  einem  bestimmten
Sinne  erlassenen  Schiedsurtheils,  der  Thatsache  des  vorausgesetzten
  Inhalts  des  Schiedsspruches,  abhängig  macht.
Das  Berufungsgericht  verweist  zum  Nachweise  der  Zulässigkeit
  einer  bedingten  Feststellung  auf  die  Bestimmungen
  des  §  664  CPO.  und  8  10  des  R.  vom
21.  Juli  1879,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahreus.
  Beide  Bestimmungen  seten  ein  Urtheil  voraus,
welches  die  Wirksamkeit  seines  Befehls  an  das  Vorhandensein
  einer  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Urtheils  noch
nicht  bestehenden  Thatsache  knüpft.  Gerade  das  Feststellungsurtheil
  ist  auch  zur  Regelung  von  künftigen
Möglichkeiten  durch  Richterspruch  bestimmt  und  enthält
in  derartigen  Fällen,  wie  bei  der  Feststellung  der  Berufung
  zur  Nachfolge  in  ein  Fideicommiß  für  den  Fall
der  demnächstigen  Erledigung  (Entsch.  des  RG.  Bd.  13
S.  386),  der  Feststellung  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  für  den  Fall  eintretender  Erwerbsfähigkeit  (Entsch.
des  RG.  Bd.  13  S.372),  der  Feststellung  der  Ersatzpflicht
für  in  Zukunft  noch  zu  leistende  Unterstltzung  (Entsch.