64  Reichsgerichiliche  Entscheldungen.

des  RG.  Bd.  4  S.  150),  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende
  Bedingung  des  Eintritts  einer  bestimmten
Thatsache,  in  den  angeführten  Fällen  der  Thatsache
der  Erledigung  des  Fideicommisses  und  des  Lebens  des
Berufenen,  des  Eintritts  der  Erwerbsfähigkeit,  der  Leistung
einer  Unterstützung.  Gegen  die  Zulässigkeit  der  hienach
gebotenen  Scheidung  der  Feststellung  der  Prämissen  des
Urtheils  und  des  hiedurch  veranlaßten  bedingten  Feststellungsurtheils
  läßt  sich  auch  nicht  geltend  machen,  daß
das  letztere  wirkungslos  werde,  wenn  die  Entscheidung
des  nach  §  14  des  Geschäftsplans  berufenen  Schiedsgerichts
  gegen  die  Klägerin  ausfallen  würde.  Die  Möglichkeit
  der  Unwirksamkeit  des  einen  oder  des  anderen
Ausspruchs  ist  eben  die  Folge  der  Scheidung  der  Feststellung
  der  Prämissen  und  der  Unterstellung  derselben
  unter  verschiedene  Richter.  Diese  Möglichkeit
würde  sich  in  gleicher  Weise  ergeben,  wenn  zuerst
das  Schiedsgericht  die  ihm  vorzulegende  Frage  zu
Gunsten  der  Klägerin,  das  ordentliche  Gericht  aber  die
seiner  Cognition  unterworfenen  Streitpuncte  gegen  die
Klägerin  entscheiden  würde.

Das  rechtliche  Interesse  der  Klägerin  an  der  alsbaldigen
  Feststellung  ist  aber,  abgesehen  von  dem  Erfordernisse
  abermaliger  Verhandlung  und  Entscheidung  über
spruchreife  Einreden  durch  die  Gefahr  begründet,  in
Folge  der  in  Abs.  4  des  8  14  des  Geschäftsplans  für
den  Fall  der  Verweigerung  der  Anerkennung  der  Zahlungsverpflichtung
  bestimmten  Verjährungsfrist  von  6
Monaten  des  Anspruchs  verlustig  zu  gehen.  VI.  Civilsenat
  114/93.  Urtheil  vom  6.  Juli  1893.

„Mebokteur  or.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enske  (Carl  Eusle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.