Zwölfter  Ergänzungsband.  AM.  5.
Dr.  J.  AM.  Seuffert's  ·

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Derebanspruch  W  zies,  uhãlter  gegen  uin  nach  Bayer.
—W1  Schluß  ellungen  aus  der  Rechtsprechung  bon.
Relchsgerichts  in  Wsc  En  wrenasossgeseb.

Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen
einander  nach  Bayer.  Landrecht.
Von  kgl.  II.  Staatsanwalt  Schlaffner  in  Ausbach.
(Schluß.)

Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  wollte  hienach  die
criminalis  correulitas  der  Cconventionalis  correalitus.  nicht
gleichgestellt  werden,  sondern  die  für  erstere  maßgebenden
Rechtsgrundsätzee  sollten  lediglich  bei  den  obligationes  ex
delicto,  auf.  welche  verwiesen  ist  und  für  welche  in
Kap.  16  die  Bestimmungen  in  vollständig  abschließender
Weise  getroffen  sind,  entwickelt  werden,  weshalb  auch  die
an  §  21  Kap.  1  sich  anschließenden  weiteren  Vorschriften
über  die  corr.  conventionalis  (einschließlich  der  tostamenturia
  et  legalis),  insbesondere  §  23,  für  die  corr.  oriminalis
  ebenfalls  nicht  gelten  können.

In  Kap.  16  8§  2  sind  als  die  ex  delicto  sich  ergebenden
  Klagen  die  actio  poennalis  et  persecutoria  genannt,
deren  Voraussetzungen  und  Wirkungen  für  erstere  in  83
und  für  letztere  in  §  4  dargelegt  sind.

Geregelt  wird  hiedurch,  in  welcher  Weise  die  einzelnen
  oder  mehreren  Delinquenten  bestraft  werden,  oder
gegenüber  dem  Beschädigten  zu  haften  haben,  und  insbesondere
  §  4  handelt  von  der  Berechnung  und  Schätzung

XII.  Ergänzungsband.