66  Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.

des  Schadens  und  von  der  Verjährung  der  Klage,  so
daß  lediglich  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Delinquenten
  und  dem  Beschädigten  geordnet  wird.

Ist  nun  in  Nr.  5  bestimmt,  die  complices  delicti
werden  den  correis  ex  conventione  gleichgehalten,  so
kann  sich  auch  dieses  nur  auf  das  Verhältniß  zwischen
den  Delinqnenten  und  dem  Beschädigten  beziehen  und
spricht  sohin  aus,  daß  die  complices  delicti,  ebenso  wie
die  correi  ex  conventione  den  Beschädigten  gegenüber
in  solickum  haften.

In  Anm.  Ziff.  5  lit.  f  zu  8  6  Kap.  16  Thl.  IV  LR.
ist  diese  Stelle  ausdrücklich  in  diesem  Sinne  interpretirt
(S.  auch  Bl.  f.  RA.  Bd.  57  S.  267).  Diese  Auffassung
ist  auch  in  Sammlung  Bd.  4  S.  668  vertreten  und  hat
nach  dieser  Entscheidung  Ziff.  5  §  4  Kap.  16  den  Zweck,
den  Beschädigten  der  Nothwendigkeit  zu  überheben,  wenn
mehrere  Theilnehmer  an  der  rechtswidrigen  Handlung
solidarisch  haften,  beweisen  zu  müssen,  daß  außer  den
Belangten  niemand  anderer  bei  der  That  betheiligt  war.
In  ganz  gleichem  Sinne  wird  in  der  Entscheidung  in
Sammlung  Bd.  6  S.  597  dem  Gläubiger  das  Recht
eingeräumt,  zu  wählen,  ob  er  die  Solidarhaftung  geltend
machen,  oder  ob  er  die  mehreren  Schuldner  einzeln  oder
pro  rata  belangen  will.  In  letzterer  Entscheidung,  sowie
  in  Sammlung  Bd.  7  S.  301  wird  sogar  besonders
hervorgehoben,  daß  die  complices  delicti  den  correis  ex
conventione  nur  darin  gleichstehen,  daß  beide  in  solidum
haften  und  daß  sie  liberirt  sind,  wenn  der  Gläubiger  von
einem  der  Schuldner  vollständig  befriedigt  ist  (S.  auch
Bl.  f.  RA.  Bd.  40  S.  73).

Nach  dem  Gesetzestexte  ist  sonach  ausgeschlossen,  daß
die  Bestimmungen  über  die  correalitas  conventionalis
auf  die  Solidarhaftung  ex  delicto  (correalitas  criminalis)
  gleichmäßige  Anwendung  finden.  Das  Gesetz  unterscheidet
  vielmehr  beide  Arten  der  Correalität  sehr  streng.

Ob  ein  Delinquent  gegen  seine  Mitschuldigen  in