Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.  67

Folge  seiner  Zahlung  einen  Regreßanspruch  habe,  kann
deshalb  nicht  nach  Thl.  IV  Kap.  1  8  21,  insbes.  8  23
entschieden  werden,  sondern  ist,  wie  bereits  oben  angeflhrt,
lediglich  nach  dem  der  Solidarhaftung  zu  Grunde  liegenden
  Rechtsverhältnisse  zu  beurtheilen  (Arndts,  Pand.
8  213;  Seuffert,  Pand.  8  228).

Bei  den  Klagen  ex  delicto  hat  jeder  nur  seine
eigene  Schuld  zu  büßen  und  durch  Zahlung  seiner
Schuldverbindlichkeit  hat  er  sonach  nur  seine  eigene  Verpflichtung
  erfüllt.  Für  einen  Rückgriff  gegen  die  Mitschuldner
  ist  daher  kein  Grund  gegeben.  Diesen  Gedanken
  will  auch  die  Entscheidung,  Bl.  f.  RA.  Bd.  40  S.  73,
zum  Ausdruck  bringen.  Die  bloße  Verweisung  auf  Nr.3
8  5  Kap.  8  Thl.  IV  LR.  läßt  dies  jedoch  nicht  klar  ersehen.


V.  Ganz  damit  in  Uebereinstimmung  befinden  sich
die  in  den  Anm.  zum  LR.  niedergelegten  Anschauungen.
Nach  Thl.  IV  Kap.  16  §  2  LR.  sind  die  Klagen  aus
den  Delicten  die  actiones  poenales  und  persecutoriae.
Erstere  zielen  auf  die  Bestrafung  des  Thäters,  letztere
auf  Ersatz  des  Schadens  und  der  Kosten.  Die  näheren
Ausführungen  über  diese  Klagen  finden  sich  in  88  1  mit
4  Kap.  16  mit  Anm.  hiezu.  In  Ziff.  5  lit.  g  der  letzteren
  ist  dargelegt,  daß  auf  Grund  der  actio  poenalis  alle
bei  der  That  Betheiligten,  so  viele  deren  immer  sind,  und
zwar  jeder  die  ganze  Strafe  zu  zahlen  haben,  ohne  daß
solche  unter  ihnen  vertheilt,  oder  einer  durch  des  anderen
  Zahlung  liberirt  wird.

Dasselbe  gilt  bei  der  actio  persecutoria,  nur  mit
dem  Abmaß  (Anm.  Ziff.  11  lit.  e),  daß  die  Zahlung
eines  Schuldners  die  übrigen  liberirt.

Zum  Belege  dieser  Ausführungen  ist  auf  §§  3,  4
Ziff.  5  und  10  des  Kap.  16  Thl.  IV  LR.  Bezug  genommen
  und  zur  Begründung  dieser  Ansicht  auf  Lauterbach
  L.  47  Tit.  1  §  27,  sowie  auf  Heineccius,  institutiones

  §  1018  verwiesen.
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