38  Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.

Für  die  beiderlei  Klagen  (actio  poenalis  und  persecutorin)
  sind  die  gleichen  Stellen  angezogen,  woraus.
sich  schon  ergibt,  daß  sowohl  Lauterbach  als  Heincccius
  beide  Klagen  unter  gleichen  Gesichtspuncten  behandeln.


Lauterbach  sagt  nun:  unde,  si  plures  ex  noxa
ad  interesse  et  rei  restitutionem  in  solidum  obligati
sunt,  ipsis  beneficium  divisionis  non  datur;  sed  singuli
in  solidum  conveniendi  orunt:  ita  tamen,  ut  unius
praestatio  religuos  liberet.  Sed  ducad  poenam  (ugl.
nun  LR.  Thl.  IV  Kap.  16  Anm.  §  1—4  Ziff.  5  lit.  8)
proprii  non  sunt  correi,  verum  quot  delinquentes,  tot
sunt  delicta,  obligationes  et  poevae.  Heincccius
führt  an  der  angezogenen  Stelle  aus:  Von  den  Klagen
aus  den  Verbrechen  sei  zu  bemerken,  1)  daß  die  actio
rei  persecutorin  und  poenalis  einander  nicht  aufheben,
.  2)  daß  die  mehreren  Delinquenten  auch  einzeln  in
solidum  haften  müssen,  jeder  den  zugefügten  Schaden
ganz  ersetzen  müsse;  habe  er  dieses  gethan,  so  seien  die
übrigen  frei.  In  einer  Note  hiezu  ist  dann  beigefügt,
daß  die  Befreiung  der  übrigen  nur  vom  Schadenersatz
gelte,  nicht  aber  von  der  Privatstrafe,  die  ein  jeder  büßen
misse.

Bei  der  actio  poenalis  ist  nach  der  Natur  derselben
selbstverständlich  jeder  Regreß  gegen  die  Mitschuldner
ausgeschlossen.  Wenn  nun  die  actio  persecutorin  von
der  actio  poenalis  nach  diesen  Ausführungen  nur  darin
abweicht,  daß  bei  ersterer  durch  die  Zahlung  eines  Schuldigen
  die  übrigen  befreit  werden,  so  ist  bei  keiner  der
beiden  Klagen,  auch  nicht  bei  der  actio  persecutoria  ein
Regreß  der  mehreren  Mitschuldner  unter  einander  gegeben,
  ebensowenig  als  das  beneficium  divisionis  gewährt
  ist.

Damit  übereinstimmend  heißt  es  auch  in  dem  in  Aum.
Ziff.  11  lit,  e  weiter  angezogenen  Engel,  jus  cun.
L.  V  Tit.  36  not.  43  (nicht  48):  si  plures  simul  et  se-