Regreßanspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.  69

mel  circu  idem  dummum  coueurrerint,  singuli  teneantur
  in  solidum,  solutione  unius  reliqui  liberantur.

Ganz  die  gleiche  Auffassung  tritt  uns  bereits  in
Schmid,  comment.  ad  jus  munic.  Bav.  Tit.  47  art.  8
not.  5  und  art.  6  not.  3;  Tit.  23  art.  3  not.  17  u.  18,
insbes.  aber  Tit.  48  urt.  1  not.  5  entgegen.

Es  kann  sonach  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  sowohl
  nach  dem  Gesetzestexte,  als  nach  der  Absicht  des
Commentators  des  Bayer.  LR.  ein  Regreß  des  Zahlenden
gegen  die  übrigen  Mitschuldner  bei  der  Solidarhaftung
ex  delicto  ausgeschlossen  sein  soll,  wie  nach  gem.  Rechte.

Die  Entscheidung  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  395
faßt  daher  auch  mit  vollem  Rechte  die  in  Thl.  IV  Kap.  16
8  4  Anm.  Ziff.  5  lit.  g  (actio  poenalis)  und  Ziff.  11
lit.  o  (actio  persecutoria)  aufgestellten  Rechtsgrundsätze
als  nach  Bayer.  LR.  geltendes  Recht  auf.

VI.  Wegen  der  Delictseigenschaft  des  außerehelichen
Beischlafs  nach  Bayer.  LR.  ist  die  Klage  auf  Geltendmachung
  des  Schadenersatzes  netio  persecutorin  (LR.
Thl.  I  Kap.  4  §  9  Ziff.  4  mit  Thl.  IV  Kap.  16  8  6
Ziff.  6;  Sammlung  Bd.  2  S.  212;  Bl.  f.  RA.  Bd.  37
S.  225,  auch  Bd.  9  S.  31).

Die  mehreren  Zuhälter  haften  deshalb  gemäß  Thl.  IV.
Kap.  16  §  4  Ziff.  5  dem  Ersatzberechtigten  gegenüber  in
solidum.  In  welcher  Weise  die  Verpflichtung  gegen  die
mehreren  Concumbenten  geltend  gemacht  werden  will,
dafür  kann,  wie  bei  allen  Delictsklagen,  nur  das  Ermessen
  des  Gläubigers  maßgebend  sein  (Sammlg.  Bd.  4
S.  668;  Bd.  6  S.  597;  Bd.  7  S.  301;  Bl.  f.  RA.
Bd.  35  S.  395).

Inconsequent  ist  daher  die  Entscheidung  in  Sammlung
  Bd.  2  S.  212  darin,  daß  sie  dem  Ermessen  des
Gerichts  überläßt,  ob  eine  Verurtheilung  in  solidum
oder  in  partes  viriles  erfolgen  soll.

Es  handelt  sich  um  eine  obligatio  ex  delicto  und
nach  den  hiefür  geltenden  Rechtsgrundsätzen  steht  es  stets