70  Regresianspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  einander.

dem  Beschädigten  frei,  welche  der  complices  delicti
und  auf  welche  Weise  er  sie  belangen  will  (Sammlung
Bd.  6  S.  597;  Bd.  7  S.  301).  Es  kann  dem  Gerichte
hierauf  gar  kein  Einfluß  zukommen.  Dem  Gerichte  sind
die  Verhältnisse  nur  soweit  bekannt,  als  sie  im  Processe
dargelegt  werden.  Der  Beschädigte  braucht  alle  Mitschuldige
  nicht  zu  benennen.  Denn  die  Solidarhaftung
derselben  überhebt  ihn  der  Nothwendigkeit,  zu  beweisen,
daß  keine  weiteren  Betheiligten  vorhanden  sind  (Sammlung
  Bd.  4  S.  668).  Er  kann  sich  begnügen,  von  einem
einzigen  Pflichtigen  den  ganzen  Schadenersatz  zu  verlangen.
  Das  Gericht  ist  sonach  vollständig  außer  Stande,
seinerseits  richtig  zu  ermessen,  ob  eine  Vertheilung  unter
die  mehreren  Pflichtigen  angezeigt  ist  oder  nicht.

Auch  die  Bestimmung  in  Thl.  I  Kap.  4  89  läßt
in  keiner  Weise  ersehen,  der  Gesetzgeber  habe  dem  Gerichte
  solches  Recht  einräumen  wollen.  Es  ist  nur  ausgesprochen,
  dem  Beschädigten  gegenüber  haften  die
mehreren  Concumbenten  ganz  oder  zum  Theil,  und  zwar
ist  unter  Letzterem  nach  den  Anmerkungen  eine  Concurrenz
  in  partes  viriles  zu  verstehen.  Diese  Haftungsverbindlichkeiten
  aber  sind  die  aus  den  obligationes  ex  delioto
  gemäß  Thl.  IV  Kap.  16  sich  ergebenden,  und  hat
bezüglich  der  Geltendmachung  der  Beschädigte  freie  Wahl.
Da  es  sich  sonach  in  Thl.  I  Kap.  4  §  9  nur  um  die
Verpflichtung  der  mehreren  Zuhälter  gegenüber  dem
Kinde  und  der  Kindsmutter  handelt,  kann  natürlich  aus
dieser  Gesetzesbestimmung  ein  Regreßrecht  der  mehreren
Concumbenten  unter  einander  nicht  abgeleitet  werden,
wie  dies  in  Entscheidung  in  Sammlung  Bd.  3  S.  199
geschieht.  Für  diese  Frage  ist  vielmehr  nur  Thl.  IV
Kap.  16  8  4  entscheidend.

VII.  Die  Bestimmungen  des  Bayer.  LR.  über  die
Haftung  der  mehreren  Concumbenten  sind  sonach  folgende:
  LR.  Thl.  I  Kap.  4  §  9  Ziff.  4  stellt  fest,  daß
der  außereheliche  Beischlaf  die  Eigenschaft  eines  Delicts