Regresjauspruch  der  mehreren  Zuhälter  gegen  elnander.  71

hat.  Gegen  den  Zuhälter  wird  deshalb  nach  LR.  Thl.  IV
Kap.  16  §  2  mit  Thl.  I  Kap.  4  §  9  Ziff.  4  sowohl  die
actio  poenalis  als  persecutoria  gewährt.  Erstere  Klage
greift  jetzt  nicht  mehr  Platz.  Nach  Letzterer  aber  haften
die  mehreren  Concumbenten  in  solidum  oder  in  partes,
und  zwar  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  die
obligationes  ex  delicto,  wie  sie  in  LR.  Thl.  IV  Kap.  16
insbes.  §  4  des  näheren  enthalten  sind.  Nach  diesen
Vorschriften  haften  dem  Gläubiger  gegenüber  die  mehreren
  Schuldner  zwar  gleich  den  correis  ex  conventione.
Das  Rechtsverhältniß  der  Zuhälter  unter  einander  ist
jedoch  das  Gleiche,  wie  bei  der  actio  poenalis,  mit  der
einzigen  Abweichung,  daß  durch  Zahlung  eines  Schuldners
  die  übrigen  befreit  werden.

Bei  der  actio  poenalis  ist  bei  ihrer  Eigenschaft  als
reine  Strafklage  der  Regreß  gegen  die  Mitschuldner
ebenso,  wie  das  benef.  divisionis,  nothwendig  ausgeschlossen
  („R.  Thl.  IV  Kap.  16  §  3).  Derselbe  kann
daher  auch  bei  der  actio  persecutorin  nicht  gegeben  sein.

Ob  es  der  Billigkeit  entspricht,  daß  nur  ein  Concumbent
  möglicherweise  für  sämmtliche  Leistungen  aufzukommen
  hat,  während  alle  übrigen  frei  ausgehen,  war
hier  nicht  zu  untersuchen.  Solange  die  Alimentationspflicht
  auf  die  Delictseigenschaft  des  außerehelichen  Beischlafs
  sich  gründet,  dürfte  an  dem  derzeitigen  Rechtszustand
  nichts  zu  ändern  sein,  weil  eben  aus  dem  Wesen
des  Delicts  nothwendig  die  gemachten  Folgerungen  sich
ergeben.

Ob  der  Delictsstandpunct  für  die  Alimentationspflicht
  zu  verlassen  sei,  ist  eine  Frage  de  lege  ferenda,
wie  auch  bereits  der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs
  (§  1517  und  Motive  hiezu  Bd.  4  S.  864  ff.)  die
Alimentationspflicht  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe
nur  auf  die  Vaterschaft  stützt.