72  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Ferichts
  in  Strafsachen.
Strafgesetzhuch;  Sprengstoffgesetz.

1.  Für  den  Begriff  der  Urkundenfälschung
ist  es  nicht  erforderlich,  daß  durch  das  gefälschte
  Schriftstück  das  Rechtsverhältniß  in
seiner  ganzen  Bedentung  klar  gestellt  werde
und  es  nicht  noch  des  Hinzutritts  anderer  Beweismittel
  bedürfe.  2.  Bei  mehrfacher  Strafe
des  Verweises  findet  §74  StGB.  nicht  Anwendung.
  Gründe.  Das  Urtheil  spricht  dem  von  der  angeklagten
  Dienstmagd  der  Wittwe  W.  vorgewiesenen  Zettel:
„ich  erlaube  20  Pf.  F.  T.“  die  für  eine  Privaturkunde
  nothwendige  Eigenschaft,  daß  dieselbe  zum  Beweise
  von  Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  erheblich  sei,
ab,  einmal  deshalb,  weil  der  Inhalt  nicht  ergebe,  ob
erlaubt  sein  soll,  „20  Pf.“  zu  geben  oder  zu  nehmen,
„20  Pf.“  auch  sowohl  20  Pfennige  als  auch  20  Pfund
bedeuten  könne,  zum  Anderen,  weil,  wenn  auch  der  Inhalt
  dahin  zu  verstehen:  „ich  erlaube  20  Pfund  zu
nehmen“,  damit  noch  nicht  die  Erlaubniß  ausgedrückt  sei,
daß  20  Pfund  Mehl  auf  das  Conto  und  den  Credit
des  F.  T.  entnommen  werden  könnten,  vielmehr  die
Möglichkeit  vorliege,  daß  die  Entnahme  nur  erlaubt
worden,  um  derselben  den  die  Herrschaft  compromittirenden
  Charakter  zu  nehmen,  daß  die  Angeklagte  von  ihr
nicht  ausreichend  beköstigt  werde.  In  beiden  Richtungen
geht  das  Urtheil  von  der  unrichtigen  Rechtsauffassung  aus,
daß  das  Rechtsverhältniß,  das  durch  das  Schriftstück
erwiesen  werden  soll,  in  seinem  vollen  Umfange  und  in
allen  seinen  Einzelnheiten  aus  dem  Schriftstücke  hervorgehen
  müsse.  Der  erste  Richter  nimmt  selbst  an,  daß
der  Inhalt  des  Zettels  eine  Seitens  des  F.  T.  ertheilte
  Genehmigung  enthält  und  daß  diese  Genehmigung
.20  Pf.“  zum  Gegenstande  hat.  Es  wurde  durch  dieselbe