Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  73

daher  schon  an  sich  die  Existenz  eines  bestimmten  Rechtsverhältnisses
  erkennbar,  in  welches  der  Aussteller  eingetreten
  war  und  es  wurde  somit  die  Urkundenqualität
dadurch  nicht  beseitigt,  daß  zur  völligen  Klarstellung  des
Rechtsverhältnisses  in  seiner  ganzen  in  Frage  kommenden
Bedentung  es  noch  des  Hinzutritts  anderer  Beweise  bedurfte,
  ob  nämlich  die  Genehmigung  auf,  wie  das
Urtheil  sich  ausdrückt,  ein  Geben  oder  Nehmen  gerichtet
  war,  welche  nähere  Bedeutung  die  Schriftzeichen
„20  Pf“  hatten  und  ebenso  ob,  wenn  der  Inhalt  die
Entnahme  von  20  Pfund  Mehl  bewilligen  sollte,  diese
Entnahme  zu  Lasten  des  Ausstellers  des  Schriftstücks
erfolgen  sollte.  Daß  übrigens  diesen  Sinn  der  Inhalt
des  Schriftstücks  wirklich  gehabt,  hat  denn  auch  der
Vorderrichter  selbst  angenommen,  indem  er  in  dem  Handeln
  der  Angeklagten  unter  Benutzung  des  Schriftstücks
den  Thatbestand  des  Betruges  erblickt  und  damit  als
nachgewiesen  erachtet  hat,  daß  die  Angeklagte  der  Wittwe
W.  über  ihr  fälschliches  Vorgeben,  daß  F.  T.  ihr
Dienstherr  sei  und  daß  sie  in  dessen  Auftrage  und  für
dessen  Rechnung  die  20  Pfund  Weizenmehl  entnehmen
solle,  schließlich  durch  Vorweisung  des  Zettels  getäuscht
hat.  Sah  dos  Urtheil  diese  Thatsache  für  erwiesen  an,
so  war  rechtlich  kein  Hinderniß,  auch  Urkundenfälschung
im  Sinne  des  §  267  StGB.  festzustellen.

Die  weitere  Revisionsrüge,  daß  der  §  74  StGB.
verletzt  sei,  da  das  Urtheil  wegen  der  beiden  der  Angeklagten
  zur  Last  gelegten  Handlungen  des  Betrugs  und  des
Betrugsversuchs,  die  es  als  zwei  selbständige  Handlungen
erachtet,  nur  auf  einen  Verweis  erkannt,  „nicht  aber  die
an  sich  nicht  unmögliche  Erhöhung  des  für  die  erste
Strafthat  verwirkten  Verweises  ausgesprochen  hat“,  geht
fehl.  Der  §  74  behandelt  nur  diejenigen  Fälle,  in  denen
wegen  begangener  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrere
zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  sind  und  schreibt
hier  vor,  daß  auf  eine  Gesammtstrafe  zu  erkennen  sei,