74  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe
bestehen  soll.  Von  diesem  Principe  wird  in  den  88  75
und  77  bei  dem  Zusammentreffen  von  Festungshaft  mit
Gefängniß  und  von  Haft  mit  einer  anderen  Freiheitsstrafe
  bereits  abgewichen.  Bei  der  Concurrenz  von  Geldstrafen
  erlangt  in  §  78  das  reine  Cumulationsprincip
wieder  volle  Geltung.  Ebenso  wenig  aber  wie  über  die
Concurrenz  von  Todesstrafe  oder  lebenslänglicher
Freiheitsstrafe  mit  einer  zeitigen  Freiheitsstrafe  oder  der
letzteren  mit  der  Strafe  des  Verweises  eine  Bestimmung
getroffen,  ebenso  fehlt  es  an  einer  solchen  über  das  Zusammentreffen
  mehrerer  Delicte,  von  denen  jedes  an  sich
mit  einem  Verweise  geahndet  wird.  Es  kann  daher  für
diese  Fälle  nur  die  Folgerung  gezogen  werden,  daß,  soweit
  das  Gesetz  nicht  besondere  Concurrenzvorschriften
enthält,  nach  dem  Satze:  „quot  erimina  tot  poenac“  das
Cumulationsprincip  zur  uneingeschränkten  Geltung  gelangt.
  Es  hat  nun  zwar  der  erste  Richter  wegen  Betrugs
  und  versuchten  Betrugs  die  Angeklagte  nur  mit
einem  Verweise  bestraft.  Dadurch  aber,  daß  er  jene
Delicte  als  in  realer  Concurrenz  verübt  angesehen  hat,
ist  ausgedrückt  worden,  daß  er  jedes  der  beiden  Vergchen
mit  einem  Verweise  als  gesühnt  hat  erachten  wollen  und
es  kann  keinen  Unterschied  bilden,  ob  die  zur  Ausführung
gebrachte  Ertheilung  des  Verweises  für  jedes  der  beiden
Delicte  gesondert  oder  für  beide  strafbaren  Handlungen
zusammen  in  Einem  Acte  erfolgt.  Es  konnte  somit,
wenn  der  Vorderrichter  auf  die  der  Angeklagten  zur
Last  gelegten  Strafthaten  nur  die  Strafe  des  Verweises
für  angemessen  erachten  durfte,  auch  weder  von  der  von
der  Staatsanwaltschaft  verlangten  Erhöhung  der  Strafe
des  Verweises,  die  das  Gesetz  überhaupt  nicht  kennt,
noch  von  einem  sonstigen  Rechtsirrthum  die  Rede  sein,
wenn,  statt  auf  zwei  gesonderte  Verweisstrafen  zu  erkennen,
  auf  einen  beide  Strafthaten  betreffenden  Verweis
erkannt  worden  ist.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  2.  November
  1893.