Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  75

1.  Ist  die  Anklage  wegen  fahrlässiger
Körperverletzung  neben  allgemeinen  Gesichtspuncten
  zugleich  auf  Uebertretung  eines  ortspolizeilichen
  Verbots  gegründet,  so  sind  die
Voraussetzungen  der  Fahrlässigkeit  auch  nach
den  dieser  Uebertretung  zu  Grunde  liegenden
  besonderen  thatsächlichen  Verhältnissen
zu  prüfen.  2.  Das  ortspolizeiliche  Verbot  des
Ableitens  von  Wasser  auf  die  Straße  umfaßt
auch  das  freie  Laufenlassen  des  Wassers  ohne
Benützung  einer  Rinne  oder  ähnlichen  Vorrichtung.
  Gründe:  I.  Im  angefochtenen  Urtheile  ist
zwar  ausgesprochen,  der  Angeklagte  A.  habe  bei  seinem  Thun
und  Lassen  die  gewöhnliche  Sorgfalt  und  Vorsicht  angewendet
  und  den  der  B.  zugestoßenen  Unfall  als  eine  mögliche
  Folge  seines  Verhaltens  nicht  voraussehen  können,
welche  thatsächliche  Feststellung  dann  unanfechtbar  wäre,
wenn  sie  sich  wirklich  auf  das  gesammte  der  Anklage  zu
Grunde  liegende  Thun  und  Lassen  des  Angeklagten  bezöge.
Allein  dies  ist  nicht  der  Fall.  Vielmehr  ergibt  der  Zusammenhang
  der  Eutscheidungsgründe,  daß  lediglich  das
Thun  und  Lassen  in  Bezug  auf  das  Sandstreuen  bei
Glatteis  oder  wegen  der  Eisbildung  am  Brunnen  des
Angeklagten  gemeint  ist,  da  diesem  nicht  zugemnuthet
werden  könne,  Tag  und  Nacht  Sand  strenen  zu
lassen,  dies  aber  Früh  und  Abends  geschehen  sei  und  im
Uebrigen  die  Passanten  selbst  sich  vor  Schaden  zu  hüten
hätten.
Im  Eröffnungsbeschlusse  ist  dagegen  die  Anklage
wegen  fahrlässiger  Körperverletzung  auch  darauf  gegründet,
daß  der  Angeklagte,  obgleich  starke  Kälte  herrschte,  das
von  feinem  Brunnen  abfließende  Wasser  auf  den  Fußweg
  vor  dem  Anwesen  laufen  ließ.  Diese  Seite  der
Anklage  ist  im  Urtheile  zwar  von  dem  Gesichtspuncte
der  Uebertretung  ortspolizeilicher  Vorschriften,  nicht  aber
auch  von  dem  hievon  unabhängigen  Gesichtspuncte  der