76  Melchsgerichtliche  Entscheldungen.

Fahrlässigkeit  in  Beziehung  auf  die  fragliche  Körperverletzung
  geprüft.  Wenn  der  Angeklagte  bei  pflichtmäßiger
  Achtsamkeit  voraussehen  konnte,  daß  durch  die
Eisbildung  um  seinen  Brunnen  Personen  zu  Fall  kommen
  und  sich  verletzen  können,  insbesondere  bei  Dunkelheit
  oder  während  der  Stunden,  in  denen  er  nicht  in  der
Lage  ist,  die  Gefahr  durch  Streuen  von  Sand  zu  beseitigen,
  so  genügte  es  nicht,  lediglich  zu  prüfen,  ob  der
Angeklagte  durch  das  Laufenlassen  des  Wassers  auf  den
Fußweg  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  verletzte,  sondern
es  war  der  Causalzusammenhang  der  entstandenen  Körperverletzung
  mit  einem  fahrlässigen  Verhalten  des  Angeklagten
bezüglich  der  Entstehung  der  fraglichen  Eisfläche  ohne
Rücksicht  auf  das  Sandstreuen  zu  untersuchen  und  festzustellen
  und  ohne  Rücksicht  ob  ein  anderes  Verhalten
schon  polizeilich  vorgeschrieben  war  oder  nicht.

Da  dies  nicht  geschehen  ist,  war  das  Urtheil  bezüglich
  der  Anklage  wegen  fahrlässiger  Körperverletzung  aufzuheben.
  Dabei  ist  offenbar  von  Belang,  daß  es  sich
nicht  um  eine  Brunnenbenutzung  im  Innern  des  Hauses,
sondern“  um  einen  auf  öffentlichem  Verkehrswege  bestehenden
  Zustand  handelt,  was  auf  die  Verpflichtungen  des
Brunnen=  und  Hausbesitzers  hinsichtlich  der  Vorkehrung
gegen  voraussichtlich  mögliche  Schädigung  Dritter  nicht
ohne  Einfluß  bleiben  kann.

II.  Aber  auch  die  Freisprechung  wegen  Verletzung  ortspolizeilicher
  Vorschriften  auf  Grund  des  8  366  Ziff.  10
StGB.  ist  insoweit  mit  Recht  angefochten,  als  es  am
Wohnorte  des  Angeklagten  gemäß  ortspolizeilicher  Vorschrift
  verboten  ist,  bei  starker  Kälte  Wasser  auf  die
Straße  abzuleiten.  Dieser  Umstand  wird  insbesondere
auch  bei  der  Prüfung  der  Voraussehbarkeit  des  Unglücksfalles
  in  Betracht  zu  kommen  haben.  Daß  zur  Zeit  des.
Unfalls  der  B.  starke  Kälte  geherrscht  habe,  ist  zwar
nicht  ausdrücklich  festgestellt,  war  aber  auch  nicht  bestritten
  und  es  kann  aus  dem  Zwecke  der  Vorschrift  ent-