Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  77

nommen  werden,  daß  darunter  eine  Temperatur  unter
dem  Gefrierpuncte  zu  verstehen  ist,  welche  damals  nach
der  Schilderung  in  den  Entscheidungsgründen  zweifellos
bestand.  Es  kommt  vielmehr  ausschließlich  auf  den  Sinn
des  Wortes  „ableiten"“  an.  Das  Urtheil  will  darunter
nur  ein  absichtliches  Verbringen  von  Wasser  auf  die
Straße,  z.  B.  durch  Benutzung  einer  in  die  Straße
führenden  Wasserrinne  verstehen,  und  es  kann  nicht  bezweifelt
  werden,  daß  solche  Thätigkeit  unter  den  Begriff
des  Ableitens  fällt.  Aber  er  ist  damit  nicht  erschöpft
(Samml.  von  Entsch.  d.  OLG.  München  Bd.  1  S.352).
Zunächst  beruht  das  Wort  „absichtlich“  auf  Rechtsirrthum,
  da  für  eine  reine  Polizeiübertretung  kein  Dolus
erforderlich  ist,  geschweige  eine  „Absicht“  im  technischen
Sinne.  Sodann  ist  nicht  abzusehen,  warum  das  Ableiten
  einer  besonders  dafür  hergestellten  Vorrichtung  bedürfen
  sollte.  Auch  wer  schlechthin  das  Wasser  seines
Brunneus  auf  die  Straße  laufen  läßt,  statt  es  anderswohin
  zu  leiten,  leitet  es  auf  die  Straße.  Ist  es  der
klare  Zweck  der  Vorschrift,  bei  drohender  Eisbildung  das
Benässen  der  Straße  durch  abgeleitetes  Wasser  möglichst
zu  verhüten,  so  rechtfertigt  sich  die  Unterscheidung  nicht,
ob  das  Abfließen  des  Wassers  auf  die  Straße  durch  einzelne
  Handlungen  (die  Benutzung  eines  Pumpbrunnens)
oder  durch  Herstellung  oder  Duldung  einer  Einrichtung
(ungenügende  Fürsorge  für  das  Auffangen  oder  gefahrlose
  Ableiten  überflüssigen  oder  überschießenden  Wassers)
herbeigeführt  wird  oder  geradewegs  durch  eine  Rinne.
Das  Urtheil  nennt  mit  Unrecht  den  Wasserlauf  einen
„zufälligen",  den  doch  nur  menschliche  Veranstaltung
bedingte.

Daß  die  Erwägung  der  Strafkammer,  die  B.  sei
selbst  unvorsichtig  gewesen,  gegebenenfalls  den  Angeklagten
  nicht  entlastet,  folgt  aus  dem  Causalverhältniß
des  unvorsichtigen  Handelns  des  Angeklagten  zu  dem
eingetretenen  Erfolge,  der  anderenfalls  selbst  bei  der  ge-