78  Reichsgerlchtliche  Entscheibungen.

rügten  Unvorsichtigkeit  der  B.  nicht  eingetreten  wäre
(Entsch.  d.  RG.  Bd.  1  S.  373).  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  6.  November  1893.

Die  Verurtheilung  wegen  Körperverletzung
mittels  gefährlichen  Werkzeugs  setzt  nicht  voraus,
  daß  festgestellt  sei,  von  welcher  besonderen
Artdieses  Werkzeug  gewesen.  Gründe.  Der  Angeklagte
  ist  wegen  vorsätzlicher  gefährlicher  Körperverletzung
aus  §  223a  St  G.  verurtheilt  auf  Grund  der  Feststellung,
  daß  er  den  R.  vorsätzlich  körperlich  mißhandelt
habe  und  zwar  mit  einem  harten  Gegenstand,  einem  gefährlichen
  Werkzeug,  womit  er  demselben  einen  Schlag
auf  den  Hinterkopf  und  einen  Schlag  auf  den  Mittelkopf
  beibrachte,  so  daß  der  Verletzte  besinnungslos  wurde
und  zu.  Boden  fiel.

Die  Revision  rügt  nun,  daß  der  Begriff  des  gefährlichen
  Werkzeugs  vom  Instanzgericht  verkannt  sei.
Es  ist  auch  allerdings  richtig,  daß  im  Urtheile  der  Gegenstand,
  mit  welchem  der  Angeklagte  den  Verletzten  geschlagen
  hat,  nicht  näher  bezeichnet  werden  konnte,  weil
der  Verletzte  nicht  wußte,  womit  ihn  der  Angeklagte
geschlagen  hat  und  dies  auch  sonst  nicht  zu  ermitteln
war.  Die  Urtheilsgründe  führen  aber  aus:  Durch  einen
Schlag  mit  der.  Hand  verliere  der  Getroffene  noch  nicht
die  Besinnung,  falle  auch  nicht  zu  Boden,  es  müsse  sich
der  Angeklagte  deshalb  eines  harten  Gegenstandes  bedient
  haben,  der  auf  den  Kopf  gerichtet  als  ein  gefährliches
  Werkzeug  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen  sei.

Diese  Schlußfolgerung  ist  rechtlich  nicht  zu  beanstanden.
  Denn  aus  den  Folgen  der  Schläge  konnte
wohl  auf  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes,  mit  welchem
  sie  zugefügt  worden  sind.,  geschlossen  und  in  Verbindung
  mit  dem  von  diesem  Gegenstand  durch  Schläge
auf  den  Kopf  gemachten  Gebrauch  dieser  Gegenstand
weiterhin  als  ein  zur  Zufügung  erheblicherer  Körperverletzungen
  geeigneter,  somit  als  ein  gefährliches  Werkzeug