Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  79

im  Sinne  des  §  223a  des  Strafgesetzbuchs  angesehen
werden.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  23.  Oktober  1893.

Der  polizeilich  gestattete  Besitz  von
Sprengstoff  begründet  noch  nicht  die  Ermächtigung
  zur  Abgabe  des  Sprengstoffs  an  Andere,
  welche  gleichfalls  die  polizeiliche  Ermächtigung
  zum  Besitze  erlangt  haben,  auch
wenn  der  Sprengstoff  getroffener  Verabredung
  gemäß  von  dem  Erwerber  zu  demselben
Zwecke  verwendet  werden  soll,  zu  welchem  der
Besitz  polizeilich  gestattet  ist.  Gründe.  Nach
der  thatsächlichen  Feststellung  überließ  der  Angeklagte
Johann  R.,  welcher  die  polizeiliche  Erlaubniß  zum  Besitze
  von  Dynamit  zum  Zwecke  der  Verwendung  in  dem
A.-'schen  Steinbruch  erlangt  hatte,  einen  Theil  desselben
dem  Jakob  R.  zur  selbständigen  Verwendung  für  eigene
Zwecke,  ohne  zu  dieser  Ueberlassung  die  polizeiliche  Erlaubniß
  nachgesucht  zu  haben.  Gegen  die  hienach  erfolgte
  Verurtheilung  desselben  in  Gemähßheit  des  Gesetzes
vom  9.  Juni  1884  wendet  er  in  seiner  Revision  ein,  die
ihm  zur  Last  gelegte  Handlung  sei  nicht  strafbar,  weil
auch  Jakob  R.  polizeilich  zum  Besitze  von  Dynamit  befugt
  gewesen  sei,  derselbe  nach  getroffener  Verabredung
diesen  Sprengstoff  gleichfalls  in  dem  A.'schen  Steinbruch
habe  verwenden  sollen,  und  die  stattgefundene  Ueberlassung
  desselben  an  ihn  nicht  als  ein  Vertrieb  im  Sinne
des  §  1  des  Gesetzes  angesehen  werden  könne.  Allein
die  Berechtigung  zum  Besitze  von  Dynamit  enthält  nicht
zugleich  die  Erlaubniß  zur  Ueberlassung  desselben  an
Andere,  die  vielmehr  besonders  ertheilt  worden  sein  muß,
mögen  diese  Anderen  auch  selbst  besitzberechtigt  gewesen
sein,  und  aus  §  1  des  Gesetzes  in  Verbindung  mit  §  9
desselben  muß  umgekehrt  entnommen  werden,  daß  bereits
eine  einmalige  Ueberlassung,  wie  die  in  Rede  stehende,
als  ein  Vertrieb  angesehen  werden  soll.  Es  ist  diese