80  Literatur.

Ansicht  auch  bereits  in  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts
  vom  4.  April  1887  (Entsch.  Bd.  15  S.  387)
näher  begründet  worden.  Die  hienach  begründete  Strafbarkeit
  kommt  aber  auch  dadurch  nicht  in  Wegfall,  daß
Jakob  R.  den  ihm  überlassenen  Dynamit  gleichfalls  in
dem  A.'schen  Steinbruch  verwenden  sollte.  Denn  das  Ueberlassen
  setzt  lediglich  voraus,  daß  derjenige,  welchem  der
Sprengstoff  übertragen  wird,  denselben  für  sich  erwerben
soll,  und  hierüber  waren  die  beiden  R.  einverstanden.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  6.  November  1893.

Literat  uur.

Im  Verlage  der  Roßberg'schen  Hofbuchhandlung  in  Leipzig
erschien:

Die  Eutscheidungen  des  Reichsgerichts  und  des  Bayerischen
Obersten  Landesgerichts  zur  Civilproceßordnung.  Nach
der  Reihenfolge  der  Paragraphen  geordnet.  Von  Dr.  M.
Scherer,  Rechtsanwalt  beim  Reichsgericht  in  Leipzig.
8°.  S.  583.  Preis  broch.  11  Mark,  geb.  13  Mark.

In  seiner  inneren  Einrichtung  betritt  dieses  beachtenswerthe
Werk  einen  Mittelweg  zwischen  einer  bloßen  repertorienariigen
Behandlung  und  einer  Darstellung  mit  tieserem  Eingehen  auf
die  Entscheidungsgründe.  Lentere  sind  vielfach  wenigstens  angedentet
  oder  selbst  kurz  excerpirt.  Der  Stof  ist  dabei  nicht  blos
den  ofsiciellen  Sammlungen  der  Entscheidungen  fraglicher  Art
entnommen,  sondern  auch  einer  ganzen  Reihe  stets  genau  angegebener
  Zeitschriften  aus  allen  Rechtsgebieten  Deutschlands,
insbesondere  auch  Bayerns.  Das  auf  diese  Weise  gewonnene
Gesammimaterial  ist  sehr  reichhaltig.  Schon  deshalb  empfiehlt
sich  das  Buch  einer  freundlichen  Beachtung  als  ein  die  Arbeit
und  Zeit  des  Selbstsuchens  sparendes  Hülfsmittel  im  prakilschen
Verufsleben  des  Richters  und  Anwalts.  St.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Enske)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.  s