82  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Klägers  nicht  treffe.  Dabei  scheint  es  nach  dem  Eingange
der  Begründung  davon  auszugehen,  daß  die  Entschädigungspflicht
  der  Beklagten  auch  ohne  eigenes  Verschulden
begründet  sei,  ist  aber  der  Meinung,  daß  eine  solidarische
  Haftung  derselben  für  den  gesammten  Schaden
nur  in  einem  Verschulden  nach  Maßgabe  der  88  28  bis  32
Preuß.  LR.  Thl.  I  Tit.  6  ihren  Grund  finden  könnte,  und
daß  daher  der  Kläger  bei  dem  Mangel  eines  Verschuldens
der  Beklagten  nur  von  einem  jeden  von  ihnen  Ersatz
des  von  ihm  angerichteten  Schadens  verlangen  könne,
dessen  Ausmittelung  jedoch  nach  Lage  der  Sache  unmöglich
sei.  Wäre  dem  Berufungsgerichte  hierin  zu  folgen,  so
würde  es  sich  fragen,  ob  nicht,  wenn  das  Maß  der  Betheiligung
  eines  jeden  Beklagten  an  dem  Gesammtschaden
nicht  ausgemittelt  werden  kann,  ein  anderer  Maßstab
für-  die  Vertheilung  des  Schadensersatzes  auf  die  Beklagten
  gefunden  werden  müßte  (Entsch.  des  Preuß.  Obertribunals
  Bd.  18  S.  78  bis  81),  und  ob  daher  die  aus
dem  angegebenen  Grunde  erfolgte  gänzliche  Abweisung
der  Klage  nicht  ungerechtfertigt  sei.  Allein  es  muß  als
eine  Voraussetzung  der  Schadensersatzklage  wegen  schädlicher
  Immissionen  überhaupt,  wenn  von  dem  hier  nicht
vorliegenden  Falle  abgesehen  wird,  daß  die  Schadensklage
an  die  Stelle  der  versagten  Klage  auf  Beseitigung  der
schadenbringenden  Einrichtungen  tritt  (§  26  d.  Gew.-O.).
der  Nachweis  eines  Verschuldens  auf  Seite  des  Beschädigers
  angesehen  werden.  Die  Eigenthumsfreiheitsklage
geht  neben  dem  Anspruche  auf  Beseitigung  der  störenden
Anlagen  und  auf  Schutz  gegen  künftige  Beeinträchtigungen
nicht  ohne  Weiteres  auch  auf  Ersatz  des  angerichteten
Schadens.  Dieser  Anspruch  unterliegt  vielmehr  den  Bestimmungen
  über  den  Ersatz  außercontractlichen  Schadens
in  Thl.  I  Tit.  6  des  Preuß.  LR.  (Urtheil  des  Reichsgerichts
  vom  16.  Juni  1883  bei  Gruchot,  Beitr.  Bd.  27
S.  893,  sowie  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  30  S.  425;
Dernburg,  preuß.  Privatrecht  4.  Aufl.  Bd.  1  S.  638