Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  83

§5  250;  Förster-Eccius,  preuß.  Privatrecht  6.  Aufl.
Bd.  3  S.  305  Note  33).  Was  insbesondere  die,  gleichfalls
  als  negatorische  Klage  aufzufassende  Klage  wegen
Zuführung  schädlicher  Stoffe  auf  das  Grundstück  des
Klägers  betrifft,  so  hat  zwar  das  ehemalige  Preußische
Obertribunal  im  Plenarbeschluß  vom  7.  Juni  1852
(Entsch.  Bd.  23  S.  252)  den  Nachweis  eines  besonderen
Verschuldens  zur  Begründung  des  Schadensersatzanspruchs
für  nicht  erforderlich  erklärt.  Dies  ist  jedoch  in  späteren
Urtheilen  desselben  Gerichtshofes  dahin  eingeschränkt
worden,  daß  der  Schaden  nur  dann  ersetzt  werden  muß,
wenn  er  sich  als  ein  voraussehbarer  darstellt  (Entsch.,  des
Obertribunals  Bd.  40  S.  41;  Striethorst,  Arch.  Bd.  95
S.  1),  und  dem  ist  auch  das  Reichsgericht  beigetreten
(Urtheil  vom  26.  Mai  1888  bei  Gruchot,  Beitr.  Bd.  53
S.  890).  Ein  Schaden,  der  nicht  hat  vorausgesehen
werden  können,  ist  ein  zufälliger  Schaden  und  darf  nach
§  16  Preuß.  LR.  Thl.  I  Tit.  6  nur  alsdann  vergütet
werden,  wenn  die  Handlung  selbst,  durch  die  er  verursacht
ist,  wider  ein  Verbotsgesetz  ist,  oder  wenn  der  Handelnde
durch  ein  solches  gesetzwidriges  Verhalten  in  die  Umstände,
  wodurch  er  zu  der  Handlung  veranlaßt  worden,
sich  selbst  gesetzt  hat.  Beides  liegt  hier  nicht  vor.  Mit
Unrecht  bezeichnet  die  Revision  den  §  16  und  in  Verbindung
  damit  den  §  13  Preuß.  LR.  Thl.  I  Tit.  3  als
verletzt.  Denn  der  §  16  knüpft  im  Einklang  mit  §  13
Preuß.  LR.  Thl.  I  Tit.  3  die  Haftung  für  zufälligen
Schaden  nicht  schon  an  die  objective  Rechtswidrigkeit
der  verursachenden  Handlung,  sondern  nur  an  ein  Zuwiderhandeln
  gegen  ein  (ausdrückliches)  Verbotsgesetz
(Entsch.  des  Obertribunals  Bd.  8  S.  382,  383).  Die
Aufschüttung  von  Schlackenhalden  auf  den  Grundstücken
der  Beklagten  war  an  sich  nicht  einmal  rechtswidrig,
sondern  wurde  dies  erst  durch  die  Unterlassung  genügender
Schutzmaßregeln  gegen  Abspülungen.  Aber  auch  wenn
derartige  Schutzmaßregeln  unterlassen  wurden,  haben  die