84  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Beklagten  gegen  gesetzliche  Vorschriften,  durch  welche  ihnen
bestimmte  Schutzmaßregeln  geboten  und  das  Unterlassen
derselben  verboten  wäre,  nicht  verstoßen,  da  solche  Gebots=
  und  Verbotsgesetze  nicht  bestehen.  Die  allgemeine
gesetzliche  Verpflichtung,  bei  dem  Gebrauche  des  Eigenthums
  nicht  in  eine  fremde  Eigenthumssphäre  überzugreifen,
  kann  als  ein  Verbotsgesetz  im  Sinne  des  §  16
nicht  aufgefaßt  werden.

Ist  hienach  ein  Verschulden  auf  Seiten  der  Beklagten
Voraussetzung  des  Schadensanspruchs,  so  erledigt  sich
damit  zugleich  die  von  der  Revision  angeregte  Frage,
ob  das  Maß  der  Betheiligung  der  einzelnen  Beklagten
an  dem  entstandenen  Schaden  sich  bei  Anwendung  der
zu  Gebote  stehenden  Mittel  nicht  würde  haben  feststellen
lassen.  Die  Revision  greift  aber  in  erster  Linie  die  Annahme
  des  Berufungsgerichts,  daß  ein  Verschulden  der
Beklagten  nicht  vorliege,  als  der  Sachlage  nicht  entsprechend
  an.  Daß  indessen  das  Berufungsgericht  den
Rechtsbegriff  des  Versehens  verkannt  habe,  ist  nicht  ersichtlich.
  Es  kann  sich  nur  fragen,  ob  durch  Nichtberücksichtigung
  wesentlicher  Umstände  oder  durch  mangelhafte
Aufklärung  der  Sachlage  gegen  processuale  Vorschriften
(§§  259,  130  CPO.)  verstoßen  sei.  Dies  ist  nicht  der
Fall.  ..  ..  (Es  folgen  nun  eingehende  Ausführungen
hierüber.)  VI.  Civilsenat  145/93.  Urtheil  vom  5.  October
  1893.

Uebernahme  eines  Geschäfts  mit  Activen
und  Passiven.  Eintritt  in  ein  zweiseitiges
dauerndes  Rechtsverhältniß  (hier  Miethvertrag).
  Durch  Vertrag  vom  29.  Juni  1889  hat  E.  der
Möbelhandlung  R.  Z.,  deren  Inhaberin  damals  die  Wittwe
F.  Z.  war,  eine  Wohnung  für  die  Zeit  vom  1.  October
1889  bis  zum  1.  October  1894  für  4500  Mk.  beziehungsweise
  5000  Mk.  Jahreszins,  in  vierteljährlichen  Raten
zahlbar,  vermiethet.  Durch  Vertrag  vom  9.  Angust  1890