Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  85

hat  die  Wittwe  Z.  das  Möbelgeschäft  mit  sämmtlichen
Vorräthen  und  den  Activen  wie  Passiven  an  Paul  Z.  verkauft.
  Am  11.  August  1890  hat  letzterer  unter  der  Firma
R.  Z.  u.  Co.  eine  Commanditgesellschaft  errichtet,  in
welcher  er  persönlich  haftender  Gesellschafter  und  der
Kaufmann  K.  Commanditist  war.  Im  Jahre  1891  ist
diese  Gesellschaft  aufgelöst  und  der  Kaufmann  G.  zum
Liquidator  bestellt  worden.  Das  Möbelgeschäft  ist  bis
zum  1.  Januar  1892  in  den  Micthräumen  fortgeführt.
Nach  mehrmaligem  Verkauf  wurde  das  Miethhaus  fubhastirt
  und  am  7.  August  1891  dem  Kläger  M.  K.,  der
Hypothekenglänbiger  war,  zugeschlagen.  Die  Parteien
streiten  darüber,  ob  der  Miethvertrag  am  1.  Jannar  1891
in  Folge  angenommener  Kündigung  oder  aus  einem
anderen  Grunde  sein  Ende  erreicht  habe,  oder  ob  Beklagte,
  die  Firma  R.  Z.  u.  Co.  in  Liquidation,  verpflichtet
sei,  den  Miethvertrag  bis  zum  1.  October  1894  auszuhalten.
  Der  Kläger  hat  gegen  die  obengenannte  Firma
R.  Z.  u.  Co.  in  Liquidation  Antrag  gestellt,  die  Beklagte
zu  verurtheilen  und  anzuerkennen,  daß  das  Miethverhältniß
sich  gemäß  dem  Vertrage  vom  29.  Juni  1889  bis  zum
1.  October  1894  erstrecke.  Der  erste  Richter  hat  die  Beklagte
  nach  dem  Klageantrage  verurtheilt.  Auf  die  Berufung
  des  Beklagten  wurde  die  Klage  abgewicsen,  auf
die  Revision  des  Klägers  jedoch  das  Urtheil  des  Be-Trufungsgerichts
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Bernfungsgericht
zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  erkennt  zwar  an,
daß  die  Geschäftsgläubiger  eines  Kaufmanns  gegen  den,
welcher  das  Geschäft  mit  den  Activen  und  Passiven  übernimmt,
  ein  Klagerecht  erlangen,  wenn  diese  Uebernahme
öffentlich  oder  doch  einer  erheblichen  Zahl  von  Gläubigern
bekannt  gemacht  sei  und  die  Fortführung  des  Geschäfts
unter  der  bisherigen  Firma  erfolge.  Es  meint  jedoch,
dieser  Grundsatz  versage  hier,  weil  es  sich  nicht  um  den