86  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Uebergang  einer  bloßen  Verpflichtung,  sondern  um  den
Eintritt  in  ein  zweiseitiges  Rechtsverhältniß  handle,
das  eine  Dauer  in  sich  trage  und  fortlaufende  Verbindlichkeiten
  als  Folge  der  Nutzungsgewährung  erzeuge;  weil
serner  eine  Bekanntmachung  in  dem  bezeichneten  Sinne
nicht  nachgewiesen  und  weil  von  der  Beklagten  die  ursprüngliche
  Firma  nicht  fortgeführt  sei.  Ohne  Bedentung
sei  die  angeblich  im  schriftlichen  Societätsvertrage  ausdrücklich
  festgesetzte  Uebernahme  der  Verpflichtungen  aus
dem  Miethvertrage  auf  die  Beklagte,  denn  solche,  dem
Grundstückseigenthümer  nicht  mitgetheilte,  Uebernahme
wirke  nur  unter  den  Contrahenten.  Die  Verpflichtung
der  Beklagten  zur  Erfüllung  des  Miethvertrags  vom
29.  Juni  1889  habe  nur  dadurch  begründet  werden  können,
daß  sie  mit  Einwilligung  der  Grundstückseigenthümer  als
Mietherin  in  den  Vertrag  eingetreten  sei,  und  zwar  unter
Beobachtung  der  schriftlichen  Form  für  dieses  Abkommen.
Die  Revision  ist  begründet.  Die  Gründe,  aus  welchen
das  Berufungsgericht  dem  Satze,  daß  die  Geschäftsgläubiger
  eines  Kaufmanns  gegen  den,  welcher  das  Geschäft
  mit  den  Activen  und  Passiven  übernimmt,  ein
Klagerecht  erlangen,  hier  die  Anwendung  versagt,  können
nicht  für  richtig  erachtet  werden.  Was  zunächst  die  thatsächlichen
  Voraussetzungen  zur  Anwendung  dieses  Rechtssatzes
  angeht,  so  liegen  dieselben  vor,  beziehungsweise  ist
deren  Feststellung  möglich.  Von  der  Wittwe.  Z.,  welche
als  Inhaberin  der  Möbelhandlung  R.  Z.  den  Miethvertrag
  durch  ihren  Sohn  Paul  Z.  hat  abschließen  lassen,
ist  dieses  Möbelgeschäft  unter  Uebertragung  sämmtlicher
Waarenvorräthe,  der  Activa  und  Passiva  durch  den  der
Unterschrift  nach  notariell  beglaubigten  Vertrag  vom
9.  August  1890  an  Paul  Z.  verkauft.  Als  dieser  dann
zwei  Tage  später  mit  K.  die  Commanditgesellschaft  errichtete,
  hat  diese  Gesellschaft,  wie  Kläger  unter  Beweisantritt
  behauptet,  wiederum  die  sämmtlichen  Passiva,
insbesondere  auch  die  Verpflichtungen  aus  dem  Mieth-