Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  87

vertrage  mittels  schriftlichen  Vertrags  übernommen.
Daß  es  sich  nicht  um  den  Uebergang  einer  bloßen  Verpflichtung,
  sondern  um  den  Eintritt  in  ein  zweiseitiges
dauerndes  Rechtsverhältniß  handelt,  kann  allerdings  die
Folgen  der  Uebernahme  für  den  Drittbetheiligten  im
einzelnen  Falle  verhindern.  Eine  Regel  von  ausnahmsloser
  Gültigkeit  läßt  sich  daraus  aber  keineswegs  ableiten.
Die  allgemeine  Erklärung  der  Uebernahme  des  Geschäfts
mit  Activen  und  Passiven  macht  den  Uebernehmer  für
alle  Geschäftsschulden  haftbar.  Zu  den  Geschäftsschulden
gehören  nicht  blos  die,  welche  aus  Handelsgeschäften  oder
aus  contractlichen  Verhältnissen  entstanden  sind,  sondern
auch  alle  Verpflichtungen,  welche  mit  dem  Geschäftsbetriebe
  in  einer  solchen  engen  inneren  Verbindung  stehen,
daß  sie  als  eine  Folge  dieses  Geschäftsbetriebes  erscheinen
(Entsch,  des  Reichsgerichts  Bd.  15  S.  54,  133;  Behrend,
Handelsrecht  Bd.  1  S.  217).  Hierunter  fallen  demnach
auch  die  Verpflichtungen  aus  Miethverträgen  über  Räumlichkeiten,
  in  denen  das  Handlungsgeschäft  betrieben  wird.
Freilich  bestimmt  sich  die  Befugniß  des  Erwerbers  zum
Eintritt  in  zweiseitige  Vertragsverhältnisse  nicht  allein
nach  dem  Willen  der  Contrahenten,  sondern  es  ist  eine
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  und  den  Juhalt  der  betreffenden
  Verträge  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders.
zu  entscheidende  Frage,  ob  sich  der  Drittbetheiligte  einen
solchen  Eintritt  gefallen  lassen  muß  (Entsch.  des  Reichsoberhandelsgerichts
  Bd.  18  S.  374;  Behrend,  Handelsrecht
  Bd.  1  S.  217).  Läßt  der  Drittbetheiligte  aber  den
Eintritt  unbeanstandet  geschehen  und  setzt  er  das  Vertragsverhältniß
  mit  dem  Erwerber  des  Handlungsgeschäfts
fort,  so  kann  dieser  sich  auch  den  mit  den  Passiven  übernommenen
  vertraglichen  Verpflichtungen  nicht  entziehen.“
So  liegt  die  Sache  nach  den  Behauptungen  des  Klägers
hier.  Paul  Z.  sowohl  wie  die  beklagte  Gesellschaft  haben
mit  den  Activen  und  Passiven  des  Geschäfts  auch  die
Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  Miethvertrage