88  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

ihrer  Vorgänger  überkommen,  da  der  Vermiether  und
dessen  Rechtsnachfolger  ihrem  Eintritt  in  den  Vertrag
nicht  widersprochen,  sondern  das  Miethverhältniß  fortgesetzt
  haben.  Paul  Z.  wie  die  Beklagte  waren  gar
nicht  in  der  Lage,  die  für  sie  aus  dem  Miethvertrage
entstehenden  Verpflichtungen  abzulehnen,  nachdem  sie  die
Uebernahme  der  Activa  und  Passiva  erklärt  hatten.  Nur
wenn  der  Vermiether  ihnen  gegenüber  den  Miethvertrag
nicht  gelten  lassen  wollte,  konnten  sie  dessen  Erfüllung
verweigern.  Nun  läßt  aber  das  ganze  Verhalten  des
Klägers  die  Absicht  erkennen,  daß  er  die  Beklagte  bei
dem  Miethvertrage  festhalten  will.  Sein  Brief  vom
11.  September  1891  ergibt  das  deutlich.  Stand  hienach
dem  Eintritt  der  Folgen  der  Uebernahme  nicht  entgegen,
daß  es  sich  um  einen  Miethvertrag  handelte,  so  bedurfte
es  zur  Herstellung  eines  Verpflichtungsgrundes  gegenüber
dem  Kläger,  wodurch  für  diesen  in  den  Uebernehmern
P.  Z.  und  der  Gesellschaft  R.  Z.  u.  Co.  neue  Miether
und  Schuldner  des  Miethzinses  neben  dem  ursprünglichen
Contrahenten  des  Miethvertrags  vom  29.  Juni  1889
gewonnen  wurden,  lediglich  einer  Erklärung  der  Uebernahme
  gegenüber  den  Geschäftsgläubigern  durch  öffentliche
  Bekanntmachung,  Erlassung  von  Circularen  oder  in
anderer  gleichwerthiger  Weise.  Keineswegs  war  dazu
aber  eine  Acceptation  des  Klägers  oder,  wie  das  Bearufungsgericht
  meint,  dessen  schriftliche  Zustimmungserklärung
  oder  gar  der  Abschluß  eines  neuen  schriftlichen
Miethvertrags  mit  den  Uebernehmern  erforderlich  (Urtheil
des  Reichsgerichts  vom  18.  April  1883,  Entsch.  Bd.  10
Nr.  11  S.  47;  Förster-Eccius,  Lehrbuch  6.  Aufl.
Bd.  1  S.  685).  Es  widerspricht  vielmehr  die  Ausführung
  des  Berufungsrichters,  wonach  die  Verpflichtung
der  Beklagten  zur  Erfüllung  des  Miethvertrags  nicht
anders,  als  auf  dem  Wege  einer  Willenseinigung  (also
eines  neuen  Vertrags)  zwischen  ihr  und  dem  Grundstückseigenthümer
  begründet  werden  könne,  dem  Begriffe