Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  89

der  Schuldübernahme,  durch  welche  keine  neue  Verbindlichkeit
  begründet  wird,  sondern  nur  ein  neuer  Schuldner
neben  den  bisherigen  tritt  (Delbrück,  Uebernahme
fremder  Schulden  S.  56  ff.).  Die  Bekanntmachung  der
Uebernahme  der  Activa  und  Passiva  an  die  Geschäftsgläubiger
  ist  nun  zwar  durch  den  Zengen  K.  nicht  erwiesen.
  Aber  abgesehen  davon,  daß  der  Beweisantritt
des  Klägers  durch  die  Vernehmung  des  K.  nicht  erledigt
wird,  da  eventuell  der  Eid  angetragen  ist,  bedarf  es  dieses
Nachweises  nicht  nothwendig.  Denn  die  vom  Kläger  behauptete,
  in  den  Handelsregisteracten  niedergelegte  Erklärung
  der  Passivübernahme  mußte  als  eine  für  die
Oeffentlichkeit  berechnete  und  an  die  betheiligten  Gläubiger
  gerichtete  angesehen  werden,  weil  bei  der  Oeffentlichkeit
  des  Handelsregisters  Jedermann  befugt  ist,  von
den  Unterlagen  und  Belegen  der  Registereinträge  ebenfalls
  Kenntniß  zu  nehmen.  Die  Beklagte,  welche  nach
der  Behauptung  des  Klägers  die  entsprechende  Erklärung
zu  den  Registeracten  abgegeben  hat,  konnte  demnach  erwarten,
  daß  ihre  Uebernahmeerklärung  den  Betheiligten,
vor  allen  den  Gläubigern,  welche  an  der  vom  Handelsgerichte
  veröffentlichten  Aenderung  der  Firmeninhober
interessirt  waren,  nicht  verborgen  bleiben  würde  (Entsch.
des  Reichsgerichts  Bd.  8  S.  66.  Dasselbe  hat  der  Erste
Civilsenat  des  Reichsgerichts  in  Sachen  Roos  wider
Melchin  I.  423/93  durch  Urtheil  vom  10.  Mai  1893  ausgesprochen).
  Aber  könnte  selbst  die  Anzeige  zu  den  Registeracten
  nicht  nachgewiesen  werden,  daun  bleibt  in  letzter
Linie  zu  untersuchen,  ob  in  dem  bekannten  Verhalten  der
Parteien,  namentlich  der  Fortsetzung  des  Miethsverhältnisses
  und  der  Zahlung  der  quartaliter  fälligen  Miethsraten,
  nicht  Thatsachen  zu  finden  sind,  die  ergeben,  daß
dem  Kläger  die  beiden  Uebernahmen  des  Geschäfts  mit
Activen  und  Passiven  mit  Zuthun  der  Uebernehmer  zuverlässig
  bekannt  geworden  sind;  denn  ein  Bekannt  werden
solcher  Uebernahme,  welche  nicht  der  Absicht  der  Con-