90  Reichsgerichtliche  Enischeldungen.

trahenten  zuwiderläuft,  muß  der  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Bekanntmachung,  durch  öffentliche  Erklärung
beziehungsweise  durch  Anzeige  zu  den  Registeracten,
Seitens  der  Contrahenten  selbst  gleichgeachtet  werden.
Auf  diesem  Wege  ist  denn  auch  bezüglich  der  Uebernahme
des  Geschäfts  Seitens  des  Paul  Z.  am  9.  Angust  1890,
obwohl  deren  Anmeldung  zu  den  Registeracten  nicht  erhellt,
  und  der  Fortsetzung  des  Miethsverhältnisses  durch
die  Beklagle  zu  der  erforderlichen  Feststellung  zu  gelangen,
falls  nicht  die  öffentliche  Erklärung  dieser  Uebernahme
auch  in  der  Anzeige  der  zwei  Tage  später  erfolgten
Uebernahme  des  Geschäfts  durch  die  Gesellschaft  R.  Z.  u.  Co.
zu  den  Registeracten  zu  finden  sein  möchte.  Endlich  ist
dem  Berufungsgerichte  auch  darin  nicht  beizutreten,  daß
die  Nichtfortführung  der  ursprünglichen  Firma  durch  die
Beklagte  den  Geschäftsgläubigern  bei  Geltendmachung
ihrer  Forderungen  gegen  die  Beklagte  im  Wege  stehe.
Wesentlich  ist  in  dieser  Beziehung  nur,  daß  dasselbe
Handlungsgeschäft.  aus  dessen  Betriebe  die  Schulden  entstanden
  sind,  unter  Uebernahme  der  Activa  und  Passiva
übertragen  und  erworben  wird.  Dafür,  daß  die  Aenderung
der  Firma  die  ihm  vom  Berufungsgerichte  beigelegte  Bedentung
  habe,  läßt  sich  ein  haltbarer  Grund  nicht  finden.
Sollten  etwa  da,  wo  alle  übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,
  die  Folgen  der  Uebernahme  nicht  eintreten,  wenn
mit  dem  Geschäft  die  Firma  nicht  verkauft  würde?  Das
Reichsgericht  hat  denn  auch,  ohne  ein  Wort  darüber  zu
verlieren,  in  einem  Falle,  wo  der  alleinige  Inhaber  eines
Handelsgeschäfts  sich  mit  einem  Anderen  zu  einer  offenen
Handelsgesellschaft  zum  Fortbetriebe  seines  Geschäfts  mit
den  vorhandenen  Activen  und  Passiven  vereinigt  hatte,
die  Wirkung  der  Uebernahme  eintreten  lassen  (Entsch.
Bd.  8  S.  64).  V.  Civilsenat  51/93.  Urtheil  vom
31.  Mai  1893.

Zu  §  51  CPO.  Passivlegitimation  der
Ehefrau  gegenüber  der  vermögensrechtlichen