Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  91

Stellung  des  Ehemanns.  Vom  ersten  Richter  ist
auf  einen  Seitens  des  Klägers  der  Beklagten  zugeschobenen
Eid  erkannt  worden,  bei  dessen  Ableistung  die  Klage  abgewiesen
  und  bei  dessen  Nichtleistung  die  Beklagte  zur
Zahlung  der  eingeklagten  Summe  verurtheilt  werden
soll.  Auf  die  vom  Kläger  hiegegen  eingelegte  Bexufung
hat  der  Berufungsrichter  die  Klage  wegen  mangelnder
Passivlegitimation  der  beklagten  Ehefrau  abgewiesen.
Die  gegen  diese  Abweisung  eingelegte  Revision  des  Klägers
erscheint  begründet.

Der  Berufungsrichter  hat  die  Passivlegitimation  der
beklagten  Ehefrau  deshalb  verneint,  weil,  wenngleich  die
Klage  auf  die  Herausgabe  eines  Vermögenswerthes  abziele,
  welcher  durch  ein  ungültiges,  vom  Ehemanne  nicht
genehmigtes  Rechtsgeschäft  in  die  Hände  der  Beklagten
gelangt  sei,  doch  eine  Gefährdung  der  Rechte  des  Ehemanns
  als  Folge  der  Verurtheilung  der  Ehefrau  insoferne
  anzunehmen  sei,  als  die  Zwangsvollstreckung  in
das  eingebrachte  Vermögen  der  Ehefrau  stattfinden  könne.
Dieser  Abweisungsgrund  erscheint  jedoch  rechtsirrthümlich
und  wird  durch  die  vom  Berufungsrichter  in  Bezug  genommenen
  Urtheile  des  Reichsgerichts  in  solcher  Allgemeinheit
  nicht  gerechtfertigt.  In  jenen  Urtheilen  (Entsch.
des  Reichsgerichts  Bd.  13  S.  290;  Bd.  28  S.  331)  ist
ausgeführt  worden,  daß  mit  der  in  §  51  CPO.  ausgesprochenen
  Anerkennung  der  Proceßfähigkeit  der  Ehefrau
doch  nicht  von  selbst  die  Passivlegitimation  derselben  vermögensrechtlichen
  Klagen  gegenüber  der  Art  gegeben  sei,
daß  ohne  Rücksicht  auf  die  vermögensrechtliche  Stellung
des  Ehemanns  eine  Zuziehung  des  letzteren  zu  dem
gegen  die  Ehefrau  anzustellenden  Processe  allgemein  als
entbehrlich  angesehen  werden  könne,  daß  die  in  dem
materiellen  Rechte  begründete  Rechtsstellung  des  Mannes
zu  dem  Vermögen  der  Frau  nicht  beseitigt  und  der  Mann
durch  eine  Prozeßführung  der  Frau  seiner  Rechte  an
diesem  Vermögen  nicht  verlustig  werde,  daß  somit  die